Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

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8 2072. Berschwender, welche gerichtlich dafür erklärt worden sind, können, während 
sie unter Vormundschaft stehen, keinen letzten Willen errichten. 
& 2073. Die Fähigkeit zu Errichtung eines letzten Willens muß zur Zeit der Errichtung 
desselben vorhanden sein. 
Dritter Abschnitt. 
Fähigkeit zur Erwerbung aus einem letzten Willen. 
*2074. Juristische Personen sind fähig, aus einem letzten Willen zu erwerben, selbst 
wenn sie zur Zeit der Errichtung desselben noch nicht bestanden haben, dafern sie später, gleich- 
viel ob vor oder nach dem Tede des Erblassers, vom Staate anerkannt werden. 
* 2075. Werden erlanbte Vereine oder Gesellschaften, welche keine juristische Persön- 
lichkeit haben, als Erben eingesetzt oder sonst in cinem letzten Willen bedacht, so gelten die ein- 
zelnen Mitglieder, welche zur Zeit des Ansalles den Verein oder die Gesellschaft bilden, als 
eingesetzt oder bedacht; doch haben dieselben Das, was sie erhalten, in Ermangelung anderer 
Bestimmung, zum Zwecke ihres Vereines oder ihrer Gesellschaft zu verwenden. 
* 2076. Personen, welche bei Errichtung eines letzten Willens als Gerichts= oder Ur- 
kundspersonen, oder als Zeugen thätig gewesen sind, ferner die Ehegatten, sowie die Ver- 
wandten und Verschwägerten dieser Personen, und zwar in der ganzen auf-“ und absteigenden 
Linie und in der Seitenlinie bis zum dritten Grade einschließlich, können aus diesem letzten 
Willen nicht erwerben, ausgenommen bei außergerichtlichen letzten Willen, wenn rücksichtlich 
der zu Gunsten solcher Personen getroffenen Verfügungen die erforderliche Zahl von Zeugen 
noch außerdem gegenwärtig gewesen ist. 
§ 2077. Das Verbet im § 2076 findet auch Anwendung auf Diejenigen, welche 
zur Niederschrift des letzten Willens gebraucht worden sind, ferner auf deren Ehegatten, Ver- 
wandte und Verschwägerte in dem im § 2076 angegebenen Umfange, ausgenommen wenn 
der Erblasser die Stelle, in welcher die zu Gunsten solcher Personen gercichende Verfügung 
enthalten ist, eigenhändig geschrieben oder diese Verfügung eigenhändig unterschrieben, eder 
die Genehmigung derselben später vor Gericht oder in Gegenwart von zwei Zeugen erklärt hat. 
Vierter Abschnitt. 
Errichtung letzter Willen. 
I. Allgemeine Bestimmungen. 
§ 207. Ein letzter Wille, zu welchem der Erblasser durch körperliche Ueberwältigung 
oder durch Furcht bestimmt wurde, ist nichtig. Es ist gleich, ob die körperliche Ueberwältigung
	        
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