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& 2122. Wird eine letztwillige Verfügung von einer aufschiebenden Bedingung abhängig
gemacht, so wird der Anfall der Zuwendung bis zum Eintritte der Bedingung hinausgeschoben
und es fällt die Verfügung weg, wenn die Bedingung nicht eintritt.
* 2123. Eine letztwillige Verfügung, welcher eine auflösende Bedingung beigefügt ist,
tritt sofort mit dem Tode des Erblassers in Wirksamkeit und fällt weg, wenn die Bedingung
eintritt. Der Bedachte hat dann Alles, was er aus der Verfügung erhalten hat, an Den-
jenigen herauszugeben, zu dessen Gunsten die auflösende Bedingung gereicht, doch bleiben ihm
die Früchte der Zwischenzeit.
§ 2124. Eine letztwillige Verfügung, welche von dem blosen Wollen des dadurch Be-
schwerten abhängig gemacht wird, ist nichtig. Dagegen kann die Bedingung eine äußere
Handlung des Beschwerten zum Gegenstande haben, obschon die Handlung von dessen Will-
kühr abhängt.
*2125. Besteht eine aufschiebende oder auflösende Bedingung in dem Eintritte oder
Nichteintritte eines unmöglichen Ereignisses, so gilt sie als nicht beigefügt.
§2126. Es ist gleich, ob das zur Bedingung gemachte künftige Ereigniß überhaupt
oder blos rücksichtlich Desjenigen, in dessen Person es eintreten soll, unmöglich ist und ob der
Erblasser die Unmöglichkeit kannte oder nicht.
§2127. War das Ereigniß, welches zur Bedingung gemacht wurde, zur Zeit der Er-
richtung des letzten Willens möglich, wurde es aber später unmöglich, so ist die Bedingung
als nicht eingetreten zu betrachten.
*2128. Unverständliche oder im Verhältnisse zu dem Inhalte des letzten Willens
widersinnige Bedingungen aufschiebender oder auflösender Art sind als nicht beigefügt zu
betrachten.
*2129. Ist eine letztwillige Verfügung von der aufschiebenden Bedingung abhängig
gemacht, wenn der Bedachte eine den Gesetzen oder den guten Sitten widerstreitende Hand-
lung begehen, oder eine durch die Gesetze oder durch die guten Sitten gebotene Handlung
unterlassen werde, so ist die Bedingung als nicht beigefügt anzusehen. Ist eine letztwillige
Verfügung von der aufschiebenden Bedingung abhängig gemacht, wenn der Bedachte eine den
Gesetzen oder den guten Sitten widerstreitende Handlung nicht begehen, oder eine durch die
Gesetze oder durch die guten Sitten gebotene Handlung nicht unterlassen werde, so kann der
Bedachte das ihm Zugewendete fordern, er verliert aber dasselbe, wenn er der Bedingung zu-
wider handelt.
*2130. Ist eine letztwillige Verfügung von der auflösenden Bedingung abhängig ge-
macht, wenn der Bedachte eine den Gesetzen oder den guten Sitten widerstreitende Handlung
begehen, oder eine durch die Gesetze oder durch die guten Sitten gebotene Handlung unterlassen
werde, so ist die Bedingung gültig. Die auflösende Bedingung, wenn der Bedachte eine den
Gesetzen oder den guten Sitten widerstreitende Handlung nicht begehen, oder eine durch die