Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

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& 2122. Wird eine letztwillige Verfügung von einer aufschiebenden Bedingung abhängig 
gemacht, so wird der Anfall der Zuwendung bis zum Eintritte der Bedingung hinausgeschoben 
und es fällt die Verfügung weg, wenn die Bedingung nicht eintritt. 
* 2123. Eine letztwillige Verfügung, welcher eine auflösende Bedingung beigefügt ist, 
tritt sofort mit dem Tode des Erblassers in Wirksamkeit und fällt weg, wenn die Bedingung 
eintritt. Der Bedachte hat dann Alles, was er aus der Verfügung erhalten hat, an Den- 
jenigen herauszugeben, zu dessen Gunsten die auflösende Bedingung gereicht, doch bleiben ihm 
die Früchte der Zwischenzeit. 
§ 2124. Eine letztwillige Verfügung, welche von dem blosen Wollen des dadurch Be- 
schwerten abhängig gemacht wird, ist nichtig. Dagegen kann die Bedingung eine äußere 
Handlung des Beschwerten zum Gegenstande haben, obschon die Handlung von dessen Will- 
kühr abhängt. 
*2125. Besteht eine aufschiebende oder auflösende Bedingung in dem Eintritte oder 
Nichteintritte eines unmöglichen Ereignisses, so gilt sie als nicht beigefügt. 
§2126. Es ist gleich, ob das zur Bedingung gemachte künftige Ereigniß überhaupt 
oder blos rücksichtlich Desjenigen, in dessen Person es eintreten soll, unmöglich ist und ob der 
Erblasser die Unmöglichkeit kannte oder nicht. 
§2127. War das Ereigniß, welches zur Bedingung gemacht wurde, zur Zeit der Er- 
richtung des letzten Willens möglich, wurde es aber später unmöglich, so ist die Bedingung 
als nicht eingetreten zu betrachten. 
*2128. Unverständliche oder im Verhältnisse zu dem Inhalte des letzten Willens 
widersinnige Bedingungen aufschiebender oder auflösender Art sind als nicht beigefügt zu 
betrachten. 
*2129. Ist eine letztwillige Verfügung von der aufschiebenden Bedingung abhängig 
gemacht, wenn der Bedachte eine den Gesetzen oder den guten Sitten widerstreitende Hand- 
lung begehen, oder eine durch die Gesetze oder durch die guten Sitten gebotene Handlung 
unterlassen werde, so ist die Bedingung als nicht beigefügt anzusehen. Ist eine letztwillige 
Verfügung von der aufschiebenden Bedingung abhängig gemacht, wenn der Bedachte eine den 
Gesetzen oder den guten Sitten widerstreitende Handlung nicht begehen, oder eine durch die 
Gesetze oder durch die guten Sitten gebotene Handlung nicht unterlassen werde, so kann der 
Bedachte das ihm Zugewendete fordern, er verliert aber dasselbe, wenn er der Bedingung zu- 
wider handelt. 
*2130. Ist eine letztwillige Verfügung von der auflösenden Bedingung abhängig ge- 
macht, wenn der Bedachte eine den Gesetzen oder den guten Sitten widerstreitende Handlung 
begehen, oder eine durch die Gesetze oder durch die guten Sitten gebotene Handlung unterlassen 
werde, so ist die Bedingung gültig. Die auflösende Bedingung, wenn der Bedachte eine den 
Gesetzen oder den guten Sitten widerstreitende Handlung nicht begehen, oder eine durch die
	        
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