Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

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Gesetze oder durch die guten Sitten gebotene Handlung nicht unterlassen werde, ist als nicht 
beigefügt zu betrachten. 
*2131. Ist eine letztwillige Verfügung von der aufschiebenden Bedingung abhängig 
gemacht, wenn der Beschwerte eine den Gesetzen oder den guten Sitten widerstreitende Hand- 
lung begehen, oder eine durch die Gesetze oder durch die guten Sitten gebotene Handlung 
unterlassen werde, so ist die Bedingung gültig. Die aufschiebende Bedingung, wenn der 
Beschwerte eine den Gesetzen oder den guten Sitten widerstreitende Handlung nicht begehen, 
oder eine durch die Gesetze oder durch die guten Sitten gebotene Handlung nicht unterlassen 
werde, hat die Wirkung, daß die Verbindlichkeit des Beschwerten zur Entstehung gelangt, wenn 
derselbe der Bedingung zuwiderhandelt. 
§ 2132. Ist eine letztwillige Verfügung von der auflösenden Bedingung abhängig ge- 
macht, wenn der Beschwerte eine den Gesetzen oder den guten Sitten widerstreitende Handlung 
begehen, oder eine durch die Gesetze oder durch die guten Sitten gebotene Handlung unter- 
lassen werde, so ist die Bedingung als nicht beigefügt anzusehen. Die auflösende Bedingung, 
wenn der Beschwerte eine den Gesetzen oder den guten Sitten widerstreitende Handlung nicht 
begehen, oder eine durch die Gesetze oder durch die guten Sitten gebotene Handlung nicht 
unterlassen werde, hat die Wirkung, daß der Beschwerte verbindlich wird, wenn er der Be- 
dingung zuwiderhandelt. 
* 2133. War die Handlung, welche der Erblasser zur Bedingung seiner letztwilligen 
Verfügung machte, zur Zeit der Errichtung des letzten Willens exlaubt, wird sie aber später 
durch Gesetz verboten, so gilt die Bedingung als nicht eingetreten. 
6#2134. Eine Bedingung, welche den bedingt Bedachten lächerlich zu machen geeignet 
ist, wird wie eine Bedingung gegen die guten Sitten betrachtet. 
* 2135. Die Bedingung, wenn der Bedachte im ehelosen Stande bleiben oder nach 
der Willkühr eines Dritten heirathen werde, ist als eine den guten Sitten widerstreitende zu 
betrachten. Der Nießbrauch oder der Genuß von Renten oder von Zinsen eines Hauptstammes 
kann auf die Dauer des ehelosen Standes zugewendet werden. 
62136. Die von einem Ehegatten seiner letztwilligen Verfügung beigefügte Bedingung, 
wenn der überlebende Ehegatte nicht wieder heirathen werde, ist gültig. 
§2137. Die Bedingung, wenn der Bedachte oder der Beschwerte oder ein Dritter die 
Religion oder Confession ändern oder nicht ändern werde, ist als nicht beigefügt zu betrachten. 
Anwartschaften zu Gunsten von Familiengliedern, sofern sie einer gewissen Confession an- 
gehören, sind zulässig. 
* 2138. Sind einer letztwilligen Verfügung mehrere Bedingungen in der Weise bei- 
gefügt, daß blos die eine oder die andere ersüllt werden soll, so sind, dafern eine derselben als 
nicht beigefügt anzusehen ist, die anderen zu erfüllen.
	        
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