Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

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*2147. Ist ein letzter Wille von der aufschiebenden Bedingung abhängig gemacht, 
wenn der Bedachte eine Handlung nicht vornehmen werde, welche von ihm, so lange er lebt, 
vorgenommen werden kann, so darf der Bedachte das ihm Zugewendete fordern, sobald er 
Demjenigen, welchem er im Falle der Nichterfüllung der Bedingung das Erhaltene heraus- 
zugeben hat, wegen Herausgabe desselben nebst Früchten Sicherheit leistet. Eine solche Sicher- 
heitsleistung kann nicht gefordert werden, wenn die Bedingung dahin geht, daß eine Handlung 
vorgenommen werden soll, und nur die Fortdauer des dadurch herbeigeführten Verhältnisses in 
der Form einer in dem Nichthandeln des Bedachten bestehenden Bedingung ausgedrückt ist. 
§ 2148. Hat ein Erblasser bestimmt, daß der Bedachte die Zuwendung nicht erhalten 
oder verlieren soll, wenn er den letzten Willen anficht, so hat diese Bestimmung keine Wirk- 
ung, wenn blos über die Aechtheit oder den Sinn des letzten Willens oder über den Bestand 
des Nachlasses gestritten wird. 
& 2149. Werden einem letzten Willen Zeitbestimmungen beigefügt, so finden die Vor- 
schriften in S 114, 711 bis 720 Anwendung. Doch steht ein Zeitpunkt, von welchem 
es zwar gewiß, daß er eintreten, aber ungewiß ist, ob ihn der Bedachte erleben werde, der 
Bedingung gleich. 
& 2150. Eine Zeitbestimmung, welche rücksichtlich des Bedachten eine Unmöglichkeit 
enthält, ist wie eine unmögliche Bedingung zu beurtheilen. 
& 2151. Gereicht ein Zweck oder eine Auflage zu Gunsten Dritter, oder ist Dritten, 
insbesondere einer Behörde aus Rücksichten auf das allgemeine Beste, an der Erfüllung gele- 
gen, so ist der Bedachte zwar berechtigt, das ihm Zugewendete sofort zu fordern, aber solchen- 
falls verpflichtet, den Zweck oder die Auflage zu erfüllen und deshalb den Personen, zu deren 
Gunsten die Verfügung gereicht, oder welchen an der Erfüllung gelegen ist, Sicherheit zu 
leisten. 
* 2152. Den Dritten, zu deren Gunsten der Zweck oder die Auflage gereicht, oder 
welchen an der Erfüllung des Zweckes oder der Auflage gelegen ist, steht das Recht zu, von 
dem Bedachten die Erfüllung zu verlangen, auch demselben eine Frist für die Erfüllung nach 
richterlichem Ermessen setzen zu lassen. Erfüllt der Bedachte aus Absicht oder aus Verschuld- 
ung nicht oder läßt er die ihm gesetzte Frist verstreichen, ohne zu erfüllen, so ist er zur Rück- 
erstattung des Erhaltenen, wie bei einer Nichtschuld, verpflichtet, soweit er nicht als Pflicht- 
theilsberechtigter befugt ist, das Erhaltene auf seinen Pflichttheil inne zu behalten. 
*2153. Eine Zweckbestimmung oder eine Auflage, welche blos zu Gunsten des Be- 
dachten gereicht, orer von welcher nicht zu ersehen ist, daß an deren Erfüllung irgend einer 
anderen Person gelegen iß, hat keine verbindende Kraft, vorbehältlich der Vorschrift im 6 2237. 
&2154. Ist der Zweck oder die Auflage unmöglich, oder widerstreitet deren Erfüllung 
den Gesetzen oder den guten Sitten, so ist eine solche Nebenbestimmung als nicht beigefügt zu 
betrachten. « 
1863. 32
	        
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