(251)
&2165. Hat ein Erblasser zu Gunsten einer Kirche, ohne nähere Bezeichnung dersel-
ben, letztwillig verfügt, so ist darunter die Kirche des Ortes zu verstehen, an welchem er zuletzt
seinen Wohnsitz gehabt hat. Sind an diesem Orte mehrere Kirchen vorhanden, so gilt die Kirche
als bedacht, in welche der Erblasser eingepfarrt war, und wenn er in keine eingepfarrt war,
die Kirche, welche er zu besuchen pflegte.
Siebenter Abschuitt.
Erbeinsetzung.
&2166. Die Erbeinsetzung in einem letzten Willen erfordert nicht wesentlich, daß das
Wort „Erbe“ gebraucht wird. Es genügt, wenn sich die auf Erbeinsetzung gerichtete Absicht
sonst aus dem letzten Willen ergiebt.
* 2167. Hat der Erblasser Mehrere in der Weise zu Erben ernannt, daß entweder der
Eine oder der Andere Erbe sein soll, so ist anzunehmen, daß Alle erben sollen.
* 2168. Hat der Erblasser Jemandem seinen ganzen Nachlaß oder einen ideellen Theil
seines Nachlasses letztwillig zugewendet, so ist anzunehmen, daß er ihn zum Erben ernannt hat.
* 2169. Hat der Erblasser Jemandem sein gesammtes bewegliches und unbewegliches
Vermögen letztwillig zugewendet, so ist anzunehmen, daß er ihn zum alleinigen Erben ernannt hat.
* 2170. Hat der Erblasser dem Einen sein bewegliches, dem Anderen sein unbeweg-
liches Vermögen letztwillig zugewendet, so ist anzunehmen, daß er Beide nach dem Verhältnisse
zu Erben ernannt hat, in welchem der Werth des einem Jeden Hinterlassenen bei seinem Tode
zu dem Werthe der ganzen Erbschaft steht.
§#2171. Hat der Erblasser Jemandem einzelne Sachen, Rechte oder Summen letzt-
willig zugewendet, so ist ein Vermächtniß anzunehmen.
2172. Hat der Erblasser Erben ernannt, jedoch einzelne Sachen, Rechte oder Summen
davon ausgenommen, so erhalten, in Ermangelung einer anderen letztwilligen Verfügung, die
gesetzlichen Erben diese ausgenommenen Sachen, Rechte oder Summen als Vermächtnißnehmer.
* 2173. Hat der Erblasser nur einen Erben ohne Angabe eines Erbtheiles eingesetzt,
so gebührt diesem die ganze Erbschaft.
# 2174. Hat der Erblasser nur einen Erben eingesetzt, die Einsetzung aber auf einen
ideellen Theil der Erbschaft beschränkt, so erhält der Eingesetzte den ihm zugewiesenen ideellen
Theil der Erbschaft als Erbe; rücksichtlich des Uebrigen tritt die gesetzliche Erbfolge ein.
* 2175. Sind Mehrere ohne Bestimmung von Erbtheilen zu Erben ernannt, so ist
anzunehmen, daß sie zu gleichen Theilen berufen sind. Wenn die Erbeinsetzung in verschie-
denen Sätzen erfolgt ist, oder einige von den Erben unter einer Gesammtbezeichnung eingesetzt
worden sind, so erhalten die in einem Satze Genannten und die in einer Gesammtbezeichnung
Verbundenen nur einen Theil.
32*