□ 254 )
einsetzung maßgebend. Ist neben den Erben noch ein Dritter zum Nacherben ernannt, ohne
Bestimmung seines Theiles, so ist für ihn ein Kopftheil auszuwerfen und der Ueberschuß unter
die Miterben nach der für die Erbeinsetzung angeordneten Theilbestimmung zu vertheilen.
* 2194. Sind mehrere Nacherben nach einander ernannt, so tritt der nachfolgende,
wenn der ihm vorgehende wegfällt, an dessen Stelle. Ist der vorgehende Nacherbe zugleich als
Erbe eingesetzt, so bezieht sich die nachfolgende Nacherbeinsetzung zugleich auf die Erbeinsetzung.
*2195. Die Nacherbeinsetzung fällt weg, wenn der eingesetzte Erbe, oder, dafern dieser
zwar den Erblasser überlebt hat, jedoch vor der Erklärung über die Erbschaft gestorben ist,
dessen Erbe die Erbschaft antritt, oder wenn der Nacherbe vor dem Erblasser, oder vor der
Erklärung des eingesetzten Erben oder des Erben des letzteren über die Erbschaft, stirbt.
Neunter Abschnitt.
Gemeinschaftliche letzte Willen.
#2196. Gemeinschaftliche letzte Willen zweier oder mehrerer Personen können nur ge-
richtlich oder schriftlich errichtet werden.
* 2197. Bei gemeinschaftlichen letzten Willen brauchen die für die Errichtung letzter
Willen vorgeschriebenen Formen blos einmal beobachtet zu werden; es muß jedoch jeder der
mehreren Erblasser die erforderliche Unterschrift und, sofern vor Zeugen verfügt wird, die Auf-
forderung derselben besonders bewirken.
* 2198. Jede in einem gemeinschaftlichen letzten Willen getroffene Verfügung ist nach
der Person ihres Urhebers zu beurtheilen.
2199. Die Verfügungen der mehreren Erblasser, selbst wenn sie sich gegenseitig auf
den Todesfall bedenken, sind in der Regel als unabhängig von einander zu betrachten; es kann
die eine Verfügung wegfallen, ohne daß dieß auf die andere Einfluß hat.
§ 2200. Haben die mehreren Erblasser sich einander in der Maße auf den Todesfall
bedacht, daß ihre Verfügungen von einander abhängig sein sollen, so fällt mit der einen auch
die andere weg.
*2201. Die Vorschrift im § 2200 findet auch Anwendung, wenn die mehreren Erb-
lasser sich gegenseitig letztwillig bedacht, und zu Gunsten ihrer Verwandten oder Dritter An-
ordnungen, welche nach dem Tode des Zuletztsterbenden in Kraft treten sollen, getroffen oder
über ihr gemeinschaftliches Vermögen, als über eine Gesammtmasse verfügt, oder gegenseitig
in ihrem letzten Willen auf das Recht, denselben zu widerrufen, verzichtet haben.
§& 2202. Sind in einem gemeinschaftlichen letzten Willen die Verwandten eines Erb-
lassers auf den Todesfall des Zuletztsterbenden, ohne eine nähere Bezeichnung, bedacht, so sind
darunter die Verwandten zu verstehen, welche zur Todeszeit des Zuletztsterbenden zur gesetz-
lichen Erbfolge berechtigt sind.