Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

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einsetzung maßgebend. Ist neben den Erben noch ein Dritter zum Nacherben ernannt, ohne 
Bestimmung seines Theiles, so ist für ihn ein Kopftheil auszuwerfen und der Ueberschuß unter 
die Miterben nach der für die Erbeinsetzung angeordneten Theilbestimmung zu vertheilen. 
* 2194. Sind mehrere Nacherben nach einander ernannt, so tritt der nachfolgende, 
wenn der ihm vorgehende wegfällt, an dessen Stelle. Ist der vorgehende Nacherbe zugleich als 
Erbe eingesetzt, so bezieht sich die nachfolgende Nacherbeinsetzung zugleich auf die Erbeinsetzung. 
*2195. Die Nacherbeinsetzung fällt weg, wenn der eingesetzte Erbe, oder, dafern dieser 
zwar den Erblasser überlebt hat, jedoch vor der Erklärung über die Erbschaft gestorben ist, 
dessen Erbe die Erbschaft antritt, oder wenn der Nacherbe vor dem Erblasser, oder vor der 
Erklärung des eingesetzten Erben oder des Erben des letzteren über die Erbschaft, stirbt. 
Neunter Abschnitt. 
Gemeinschaftliche letzte Willen. 
#2196. Gemeinschaftliche letzte Willen zweier oder mehrerer Personen können nur ge- 
richtlich oder schriftlich errichtet werden. 
* 2197. Bei gemeinschaftlichen letzten Willen brauchen die für die Errichtung letzter 
Willen vorgeschriebenen Formen blos einmal beobachtet zu werden; es muß jedoch jeder der 
mehreren Erblasser die erforderliche Unterschrift und, sofern vor Zeugen verfügt wird, die Auf- 
forderung derselben besonders bewirken. 
* 2198. Jede in einem gemeinschaftlichen letzten Willen getroffene Verfügung ist nach 
der Person ihres Urhebers zu beurtheilen. 
2199. Die Verfügungen der mehreren Erblasser, selbst wenn sie sich gegenseitig auf 
den Todesfall bedenken, sind in der Regel als unabhängig von einander zu betrachten; es kann 
die eine Verfügung wegfallen, ohne daß dieß auf die andere Einfluß hat. 
§ 2200. Haben die mehreren Erblasser sich einander in der Maße auf den Todesfall 
bedacht, daß ihre Verfügungen von einander abhängig sein sollen, so fällt mit der einen auch 
die andere weg. 
*2201. Die Vorschrift im § 2200 findet auch Anwendung, wenn die mehreren Erb- 
lasser sich gegenseitig letztwillig bedacht, und zu Gunsten ihrer Verwandten oder Dritter An- 
ordnungen, welche nach dem Tode des Zuletztsterbenden in Kraft treten sollen, getroffen oder 
über ihr gemeinschaftliches Vermögen, als über eine Gesammtmasse verfügt, oder gegenseitig 
in ihrem letzten Willen auf das Recht, denselben zu widerrufen, verzichtet haben. 
§& 2202. Sind in einem gemeinschaftlichen letzten Willen die Verwandten eines Erb- 
lassers auf den Todesfall des Zuletztsterbenden, ohne eine nähere Bezeichnung, bedacht, so sind 
darunter die Verwandten zu verstehen, welche zur Todeszeit des Zuletztsterbenden zur gesetz- 
lichen Erbfolge berechtigt sind.
	        
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