Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

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#2264. Hat ein Erblasser eine Frist bestimmt, innerhalb deren sein Erbe die Erbschaft 
antreten soll, so gilt dieselbe als ausgeschlagen, wenn der Erbe oder, dafern er vor Ablauf der 
Frist stirbt, dessen Erbe die Frist vorübergehen läßt, ohne anzutreten. 
* 2265. Hat der Erblasser eine Frist für die Antretung nicht bestimmt, so gilt die 
Erbschaft als angenommen, wenn sich der Erbe innerhalb eines Jahres von der Zeit an, wo 
er von dem Anfalle Kenntniß erlangt, über die Antretung nicht erklärt hat. Stirbt ver Erbe 
vor Ablauf des Jahres, so läuft dessen Erben ein Jahr von der Zeit an, wo sie sowohl 
von dem ihrem Erblasser, als auch von dem ihnen geschehenen Erbschaftsanfalle Kenntniß 
erlangt haben. 
* 2266. Auf Antrag der Erbschaftsgläubiger und der Vermächtnißnehmer, ingleichen 
Derjenigen, welche nach dem Wegfalle des Erben zur Erbfolge berechtigt sind, insbesondere 
der Nacherben und Anwärter, hat das Erbschaftsgericht dem Erben aufzulegen, innerhalb einer 
angemessenen, jedoch nicht unter zwei Monaten zu bestimmenden, nach Umständen auf Antrag 
zu verlängernden Frist, bei Verlust seines Erbrechtes sich über die Antretung der Erbschaft zu 
erklären, auch, wenn derselbe unter einer auf sein Handeln gestellten Bedingung eingesetzt ist, 
diese Bedingung zu erfüllen. Der Verlust des Erbrechtes tritt ohne Weiteres ein, wenn der 
Erbe innerhalb der ihm gesetzten Frist sich über die Antretung nicht erklärt oder die Bedingung 
nicht erfüllt. 
* 2267. Stirbt der Erbe vor Ablauf der ihm vom Erbschaftsgerichte gesetzten Frist, 
ohne der Auflage nachzukommen, so ist seinen Erben eine anderweite Frist nach der Vorschrift 
im § 2266 zu setzen. 
#2268. Der Erbe hat das Recht, sich, vor der Erklärung über die Antretung der 
Erbschaft, Auskunft über den Bestand derselben zu verschaffen. 
Zweiter Abschnitt. 
Anwachsungsrecht unter eingesetzten Miterben. 
* 2269. Sind zu der ganzen Erbschaft oder zu einem ideellen Theile derselben Mehrere 
ohne Angabe, wie viel ein Jeder erhalten soll, als Erben eingesetzt und fallen einer oder einige 
weg, so wächst den Uebrigen, welche die Erbschaft antreten, Dasjenige zu, was die Wegfallen- 
den bekommen haben würden. Dieß gilt auch, wenn ein Erbe wegen Nichteintrittes der seiner 
Ernennung beigefügten aufschiebenden Bedingung wegfällt. 
*2270. Sind bei der im § 2269 angegebenen Erbeinsetzung einige von den Meh- 
reren in einem Satze oder durch eine Gesammtbezeichnung verbunden und fallen von diesen 
einer oder einige weg, so gilt das Anwachsungsrecht zunächst unter den auf diese Weise 
Verbundenen.
	        
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