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§2271. Sind von den zur ganzen Erbschaft berufenen mehreren Erben einige allein
auf ideelle Theile oder auf einzelne Sachen, Rechte oder Summen, andere in der im §& 2269
angegebenen Weise eingesetzt, so steht nur den letzteren unter einander ein Anwachsungs-
recht zu.
§ 2272. Den allein auf ideelle Theile oder auf einzelne Sachen, Rechte oder Summen
eingesetzten Erben kommt im Verhältniß zu einander ein Anwachsungsrecht nicht zu, selbst
wenn keine anderen Erben vorhanden sind.
* 2273. Hat ein Miterbe oder dessen Erbe oder ein Nacherbe desselben die Erbschaft
angetreten, so kommt in Beziehung auf den dadurch erworbenen Erbtheil den Miterben ein An-
wachsungsrecht nicht zu.
2274. Der durch Anwachsungsrecht zufallende Erbtheil braucht nicht durch eine be-
sondere Antretung erworben zu werden, kann aber nicht ausgeschlagen werden.
* 2275. Der Erbe, welchem ein Erbtheil anwächst, ist zur Erfüllung der von dem
Erblasser darauf gelegten Lasten verpflichtet, ausgenommen wenn diese sich blos auf die Person
des Wegfallenden beziehen.
§2276. Hat der Erblasser das Anwachsungsrecht verboten, so tritt rücksichtlich der
Erbtheile der Wegfallenden die gesetzliche Erbfolge ein.
Dritter Abschnitt.
Unwürdigkeit zur Erbfolge.
& 2277. Unwürdig jedes Erbrechtes, auch des Rechtes auf den Pflichttheil, ist Der-
jenige, welcher den Erblasser vorsätzlich tödtet, oder zu Errichtung eines letzten Willens unfähig
macht, welcher durch Zwang oder Betrug bewirkt, daß der Erblasser eine letztwillige Verfügung
trifft oder nicht trifft, ändert oder nicht ändert, oder welcher einen schriftlichen letzten Willen
des Erblassers oder eine über einen mündlichen letzten Willen abgefaßte Urkunde zum Nach-
theile eines Dritten unterdrückt, fälscht oder beweisunfähig macht.
* 2278. Im Falle der Unwürdigkeit eines Erben ist die Erbfolge so zu bestimmen,
als wäre der Unwürdige vor dem Erblasser gestorben.
* 2279. Die Folgen der Unwürdigkeit fallen weg, wenn der Schuldige darthut, daß
ihm der Erblasser verziehen hat.
§ 2280. Die Unwürdigkeit des Erben ist nicht amtshalber zu berücksichtigen.
Vierter Abschnitt.
Wirkungen der Antretung der Erbschaft im Allgemeinen.
* 2281. Mit der Antretung der Erbschaft geht Alles, was zur Erbschaft gehört, mit
demselben Rechte, wie es der Erblasser hatte, auf den Erben, und wenn mehrere Erben vor-
handen sind, auf jeden derselben nach Verhältniß seines Erbtheiles über.