Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

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§ 2328. Der Erbe haftet für die Erbschaftsschulden, soweit die Erbschaft, einschließlich 
der davon gezogenen Früchte und Zinsen und Dessen, was der Erbe der Erbschaft selbst 
schuldet, reicht. 
* 2329. Ist die Erbschaft zahlungsunfähig, so erlöschen die Forderungen, welche der 
Erbe an den Erblasser, ingleichen die Rechte, welche ersterer an Sachen des letzteren hat, durch 
die Antretung der Erbschaft nicht. In diesem Falle kann der Erbe die auf sein eigenes Ver- 
mögen sich beziehenden Verfügungen des Erblassers anfechten, sofern er den Dritten, gegen 
welchen die Anfechtung geht, soweit die Erbschaft reicht, entschädigt; auch ist der Erbe berech- 
tigt, dte wegen der Erbschaft aufgewendeten Kosten, insbesondere die auf die Beerdigung des 
Erblassers, auf die Ueberreichung und Eröffnung des letzten Willens und auf das Nachlaß- 
verzeichniß verwendeten, vorweg abzuziehen. 
6 2330. Sind erbschastliche Gegenstände ohne Verschuldung des Erben ganz oder theil- 
weise untergegangen, so mindert sich dadurch die von ihm zu vertretende Erbschaft; er haftet 
aber den Erbschaftsgläubigern auch mit den zufälligen Vermehrungen der Erbschaft. 
§ 2331. Hat der Erbe innerhalb eines Jahres von der Zeit an, zu welcher er den 
Anfall erfahren, über die Erbschaft von einem Gerichte oder von einem Notar ein Verzeichniß 
aufnehmen lassen, oder ein Nachlaßverzeichniß, wie er es auf Erfordern eidlich bestärken kann, 
aufgenommen und bei Gericht überreicht, so kann er, sofern die Unzulänglichkeit der Erbschaft 
nicht vorliegt oder nicht zu befürchten ist, die erbschaftlichen Gegenstände veräußern und die 
Erbschaftsgläubiger, Vermächtnißnehmer und Anwärter, ohne Rücksicht auf das Vorzugsrecht 
des einen vor dem anderen, auch, wenn er Gläubiger der Erbschaft ist, sich selbst befriedigen, 
vorbehältlich der besonderen Rechte der hypothekarischen Gläubiger. 
* 2332. Wird die Erbschaft durch die nach § 2331 erfolgten Zahlungen erschöpft, so 
kann gegen den Erben keine weitere Forderung geltend gemacht werden. Den Berechtigten, 
welche ihre Befriedigung aus der Erbschaft nicht erhalten haben, steht ein Anspruch nur gegen 
die Personen zu, welche befriedigt worden sind, und zwar, soweit diese ihnen gleichstehen, auf 
verhältnißmäßige, und soweit diese ihnen nachstehen, auf volle Herausgabe des Empfangenen. 
Insbesondere haben Erbschaftsgläubiger, welche nicht befriedigt worden sind, das Recht, soweit 
es zu ihrer Befriedigung nöthig ist, Dasjenige von den Vermächtnißnehmern und Anwärtern 
zurückzufordern, was diese von dem Erben erhalten haben. 
Siebenter Abschnitt. 
Absonderungsrecht. 
#2333. Erbschaftsgläubiger, ingleichen Vermächtnißnehmer und Anwärter sind, wenn 
aus der Vermischung der Erbschaft mit dem Vermögen des Erben für ihre Forderungen Nach-
	        
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