Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

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theil zu befürchten ist, berechtigt, die Absonderung der Erbschaft von dem Vermögen des Erben, 
zum Zwecke ihrer Befriedigung aus der ersteren, zu verlangen. 
& 2334. Die Absonderung kann jeder einzelne Erbschaftsgläubiger, Vermächtnißnehmer 
oder Anwärter verlangen. Gegen mehrere Erben kann sie nur nach Verhältniß ihrer Erbtheile 
geltend gemacht werden. 
* 2335. An den durch Eintragung in das Grund= und Hypothekenbuch begründeten 
Rechten ändert die Absonderung nichts. 
2336. An Gegenständen, welche ein Erbe einzuwerfen hat, ingleichen an Früchten, 
welche er verbraucht hat, bevor ihm der Antrag auf Absonderung vom Gerichte bekannt gemacht 
worden ist, findet die Absonderung nicht statt. 
6 2337. Bei Absonderung der Erbschaft sind die von dem Erben wegen der Erbschaft 
verwendeten Kosten, ingleichen die von ihm bezahlten oder übernommenen Erbschaftsschulden 
in Abzug zu bringen. 
2338. Erbschaftsgläubiger, Vermächtnißnehmer oder Anwärter, welche den Erben als 
persönlichen Schuldner angenommen haben, können das Absonderungsrecht nicht ausüben. 
* 2339. Wird die Absonderung nur von einzelnen Berechtigten in Anspruch genommen, 
so kommt sie auch den übrigen soweit zu Gute, als diese ihre Befriedigung aus der abgeson- 
derten Erbmasse verlangen können. Vermächtnißnehmer und Anwärter gelangen erst, nachdem 
die Erbschaftsgläubiger befriedigt sind, zur Befriedigung. 
* 2340. Bleibt nach Befriedigung der Erbschaftsgläubiger, Vermächtnißnehmer und 
Anwärter von der abgesonderten Masse Etwas übrig, so ist dieser Ueberschuß dem Erben zu 
überlassen. 
§2341. Das Absonderungsrecht findet nur soweit statt, als die Erbschaft bei dem 
Erben noch vorhanden und mit dem Vermögen des letzteren noch nicht so vermischt ist, daß 
eine Sonderung nicht mehr bewerkstelligt werden kann. Forderungen von Gegenleistungen für 
veräußerte Erbschaftsgegenstände gelten als noch nicht mit dem Vermögen des Erben vermischt. 
§* 2342. Das Absonderungsrecht verjährt nach Ablauf eines Jahres von der Antretung 
der Erbschaft an. "6 
Achter Abschnitt. 
Erbtheilung. 
6#2343. Unter Miterben findet die Erbtheilungsklage statt, vermöge deren die Theilung 
der Erbschaft, soweit sie gemeinschaftlich ist und nicht gemeinschaftlich bleiben soll, verlangt 
werden kann. In Ermangelung anderer Bestimmungen gelten dabei die Vorschriften über die 
Theilungsklage. 
2344. Die Theilung der Erbschaft kann auch vorgenommen werden, wenn eine un- 
geborene Leibesfrucht bei derselben als Erbe betheiligt ist; es ist in diesem Falle soviel von
	        
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