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dem Familiennamen und wenigstens einem voll ausgeschriebenen Vornamen und die vermachten
Gegenstände mit Worten, auch Ort, Jahr und Tag der Abfassung der Schrift angegeben sind,
zur Gültigkeit der Vermächtnisse keiner weiteren Form. Die Bestimmung im § 20 85 findet
ebenfalls Anwendung.
2384. Auch ohne alle Form kann ein Erblasser in Gegenwart seiner Erben oder
Vermächtnißnehmer denselben entweder mündlich oder durch Uebergabe einer Schrift, welche
die Anordnung von Vermächtnissen enthält, Vermächtnisse auflegen.
§ 2385. Hat ein Erblasser mehrere Erben oder Vermächtnißnehmer mit dem Vermächt-
nisse beschweren wollen, dieß aber blos gegen einen von ihnen in der im § 2384 angegebenen
Weise erklärt, so gilt dieß gegen alle.
2386. In Ermangelung einer Erbeinsetzung oder beim Wegfalle derselben ist anzu-
nehmen, daß der Erblasser die Entrichtung der ohne Bezeichnung eines anderen noch vorhan-
denen Beschwerten angeordneten Vermächtnisse seinen gesetzlichen Erben auferlegt hat.
6## 2387. Hat ein Erblasser zu Gunsten einer Person die Veräußerung eines seinem
Erben hinterlassenen Gegenstandes verboten, so gilt dieß im Zweifel als ein jener Person zu-
gedachtes Vermächtniß.
Zweiter Abschnitt.
Personen, welche durch Vermächtnisse verpflichtet oder berechtigt
werden.
#2388. Mit einem Vermächtnisse kann Jeder beschwert werden, welcher mittelbar oder
unmittelbar von dem Erblasser Etwas auf den Todesfall erhält. Es ist gleich, ob der Be-
schwerte den Vortheil, rücksichtlich dessen er mit einem Vermächtnisse beschwert wird, dadurch
bekommt, daß der Erblasser zu seinen Gunsten letztwillig verfügt, oder dadurch behält, daß der
Erblasser von seinem Rechte, etwas Anderes letztwillig anzuordnen, keinen Gebrauch macht.
2389.Niemand kann mit Vermächtnissen weiter beschwert werden, als der Vortheil
reicht, welchen er auf den Todesfall erhält. Doch hat der Beschwerte, wenn Vermächtnisse
von Zeitbestimmungen oder Bedingungen abhängen, sich die Früchte und Zinsen der Zeit
zwischen dem Tode des Erblassers und der Verfallzeit der Vermächtnisse als einen Vortheil
anrechnen zu lassen, wegen dessen er mit Vermächtnissen beschwert werden kann.
§2390. Vermächtnisse sind, in Ermangelung einer anderen Bestimmung des Erb-
lassers, wenn sie mehreren Erben auferlegt sind, von diesen nach Verhältniß ihrer Erbtheile zu
erfüllen. Mehrere Erben haften, wenn der Gegenstand des Vermächtnisses untheilbar ist, als
Gesammtschuldner.
§2391. Hat der Erblasser einige von mehreren Erben, ohne Beziehung auf ihre Eigen-
schaft als Erben, als Diejenigen bezeichnet, welche mit dem Vermächtnisse beschwert sein sollen,
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