Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

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dem Familiennamen und wenigstens einem voll ausgeschriebenen Vornamen und die vermachten 
Gegenstände mit Worten, auch Ort, Jahr und Tag der Abfassung der Schrift angegeben sind, 
zur Gültigkeit der Vermächtnisse keiner weiteren Form. Die Bestimmung im § 20 85 findet 
ebenfalls Anwendung. 
2384. Auch ohne alle Form kann ein Erblasser in Gegenwart seiner Erben oder 
Vermächtnißnehmer denselben entweder mündlich oder durch Uebergabe einer Schrift, welche 
die Anordnung von Vermächtnissen enthält, Vermächtnisse auflegen. 
§ 2385. Hat ein Erblasser mehrere Erben oder Vermächtnißnehmer mit dem Vermächt- 
nisse beschweren wollen, dieß aber blos gegen einen von ihnen in der im § 2384 angegebenen 
Weise erklärt, so gilt dieß gegen alle. 
2386. In Ermangelung einer Erbeinsetzung oder beim Wegfalle derselben ist anzu- 
nehmen, daß der Erblasser die Entrichtung der ohne Bezeichnung eines anderen noch vorhan- 
denen Beschwerten angeordneten Vermächtnisse seinen gesetzlichen Erben auferlegt hat. 
6## 2387. Hat ein Erblasser zu Gunsten einer Person die Veräußerung eines seinem 
Erben hinterlassenen Gegenstandes verboten, so gilt dieß im Zweifel als ein jener Person zu- 
gedachtes Vermächtniß. 
Zweiter Abschnitt. 
Personen, welche durch Vermächtnisse verpflichtet oder berechtigt 
werden. 
#2388. Mit einem Vermächtnisse kann Jeder beschwert werden, welcher mittelbar oder 
unmittelbar von dem Erblasser Etwas auf den Todesfall erhält. Es ist gleich, ob der Be- 
schwerte den Vortheil, rücksichtlich dessen er mit einem Vermächtnisse beschwert wird, dadurch 
bekommt, daß der Erblasser zu seinen Gunsten letztwillig verfügt, oder dadurch behält, daß der 
Erblasser von seinem Rechte, etwas Anderes letztwillig anzuordnen, keinen Gebrauch macht. 
2389.Niemand kann mit Vermächtnissen weiter beschwert werden, als der Vortheil 
reicht, welchen er auf den Todesfall erhält. Doch hat der Beschwerte, wenn Vermächtnisse 
von Zeitbestimmungen oder Bedingungen abhängen, sich die Früchte und Zinsen der Zeit 
zwischen dem Tode des Erblassers und der Verfallzeit der Vermächtnisse als einen Vortheil 
anrechnen zu lassen, wegen dessen er mit Vermächtnissen beschwert werden kann. 
§2390. Vermächtnisse sind, in Ermangelung einer anderen Bestimmung des Erb- 
lassers, wenn sie mehreren Erben auferlegt sind, von diesen nach Verhältniß ihrer Erbtheile zu 
erfüllen. Mehrere Erben haften, wenn der Gegenstand des Vermächtnisses untheilbar ist, als 
Gesammtschuldner. 
§2391. Hat der Erblasser einige von mehreren Erben, ohne Beziehung auf ihre Eigen- 
schaft als Erben, als Diejenigen bezeichnet, welche mit dem Vermächtnisse beschwert sein sollen, 
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