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so haften sie, in Ermangelung einer anderen Bestimmung, selbst wenn ihre Erbtheile ungleich
sind, für das Vermächtniß nach gleichen Theilen.
2392. Hat der Erblasser allen Erben, mit Ausnahme eines oder einiger, ein Ver-
mächtniß aufgelegt, so ist anzunehmen, daß die damit beschwerten nach Verhältniß ihrer Erb-
theile haften sollen.
* 2393. Ist kein Beschwerter bezeichnet, so haften alle Erben nach Verhältniß ihrer
Erbtheile.
*2394. Sind mehrere Vermächtnißnehmer mit Vermächtnissen beschwert, so haften sie
zu gleichen Theilen. #
*2395. Kann oder will ein Beschwerter Dasjenige nicht annehmen, was ihm von
dem Erblasser hinterlassen worden ist, so geht die Verpflichtung zur Entrichtung des Vermächt-
nisses auf Denjenigen über, welcher an seine Stelle tritt, sofern nicht das Vermächtniß blos
in Rücksicht auf die Person des Wegfallenden angeordnet worden ist.
* 2396. Die Fähigkeit, ein Vermächtniß zu erwerben, ist nach § 2008 zu beurtheilen.
Auch Personen, welche zur Zeit des Todes des Erblassers noch nicht empfangen waren, können
mit Vermächtnissen bedacht werden.
* 2397. Sind Mehrere zu demselben Vermächtnisse berufen, so ist, selbst wenn sie in
verschiedenen Sätzen stehen, das Vermächtniß als nach gleichen Theilen getheilt zu betrachten,
ausgenommen wenn bewiesen werden kann, daß der Erblasser jedem Einzelnen das Ganze
zugedacht hat.
*2398. Ist eine dem Stücke nach bestimmte Sache Mehreren so vermacht, daß jeder
sie ganz erhalten soll, so ist ein mehrfaches Vermächtniß anzunehmen und der Beschwerte hat
die Wahl, welchem von ihnen er die Sache und welchem er den Werth derselben leisten will.
*2399. Sind Mehrere zu demselben Vermächtnisse in der Weise berufen, daß nur
einer das Vermächtniß ganz erhalten soll, so sind sie Gesammtgläubiger.
*2400. Wenn ein Vermächtniß einer Classe von Personen, insbesondere Verwandten,
Dienstpersonen oder Armen, mit der Bestimmung hinterlassen ist, daß es unter einzelne zu der
Classe gehörige Personen vertheilt werden soll, so steht, in Ermangelung einer anderen Be-
stimmung, dem Beschwerten das Recht zu, die Vertheilung nach seinem Ermessen vorzunehmen.
& 2401. Das einem Miterben aus der Erbschaft hinterlassene Vermächtniß gilt blos
soweit als Vermächtniß, als es auf den Erbtheilen der Miterben lastet.
*2402. Ist ein Vermächtniß einem Erben und einem Nichterben gemeinschaftlich hin-
terlassen, so theilen sie Das, was die übrigen Miterben zu dem Vermächtnisse beizutragen
haben; Das, was der Erbe als solcher zu dem Vermächtnisse beizutragen hat, erhält der Nicht-
erbe allein.