Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

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#2403. Wenn der Erbe, welcher mit einem Vermächtnisse bedacht ist, die Erbschaft 
ausschlägt, so ist er berechtigt, das Vermächtniß auch zu dem Tbeile, welcher auf seinem eigenen 
Erbtheile lastet, zu fordern, oder im Falle von § 2402 mit dem anderen Vermächtnißnehmer 
zu theilen. 
Dritter Abschnitt. 
Gegenstand des Vermächtnisses. 
§2404. Läßt sich bei einem Vermächtnisse nicht ermitteln, welcher von mehreren Gegen- 
ständen vermacht sein soll, so hat der Beschwerte unter den Gegenständen zu wählen. 
& 2405. Wienn derselben Person in einem oder in mehreren neben einander bestehenden 
letzten Willen eine kleinere und eine größere Summe oder Menge vertretbarer Sachen, oder 
mehrmals eine gleiche Summe oder Menge vermacht ist, so ist anzunehmen, daß die mehreren 
Beträge neben einander vermacht sind. 
* 2406. Ist das Vermächtniß einer dem Stücke nach bestimmten Sache in einem oder 
in mehreren neben einander bestehenden letzten Willen wiederholt, so kann es blos einmal ge- 
fordert werden. 
&2407. Ist eine dem Stücke nach bestimmte Sache dem Einen schlechthin, dem An- 
deren nach einem Theile vermacht, so erhält der Erstere Das, was nach Abzug des Antheiles 
des Letzteren übrig bleibt. 
62408. JIst der Gegenstand des Vermächtnisses dem gemeinen Verkehre entzogen, so 
ist das Vermächtniß nichtig. 
§ 2409. Steht der Gegenstand des Vermächtnisses zwar im gemeinen Verkehre, ist 
derselbe aber dem Verkehre des Beschwerten entzogen, so ist das Vermächtniß gültig. 
*2410. Steht der Gegenstand des Vermächtnisses zwar im gemeinen Verkehre, ist der- 
selbe aber dem Verkehre des Bedachten oder dem Verkehre sowohl des Bedachten als des Be- 
schwerten entzogen, so ist das Vermächtniß nichtig, ausgenommen wenn dessen Gegenstand in 
der Erbschaft vorhanden ist, welchenfalls der Bedachte auf den Preis Anspruch hat, welcher 
durch Veräußerung des Gegenstandes erlangt wird. 
§#2411. Hat der Erblasser verordnet, daß das Vermächtniß einem Anderen zukommen 
soll, wenn der zunächst Bedachte es nicht erwerben kann oder will, so finden die Vorschriften 
über die Nacherbeinsetzung analoge Anwendung. 
Vierter Abschnitt. 
Aufhebung der Vermächtnisse. 
& 2412. Vermächtnisse sind für aufgehoben zu betrachten, wenn der letzte Wille, in 
welchem sie hinterlassen worden sind, aufgehoben wird.
	        
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