Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

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§ 2413. Vermächtnisse können von dem Erblasser entweder unter Beobachtung einer 
der Formen, in welchen sie angeordnet werden können, oder durch Erklärung vor Gericht oder 
vor zwei Zeugen, deren Fähigkeit zum Zeugnisse nach § 2102 zu beurtheilen ist, widerrufen 
werden. In formlosen Schriften ist der Widerruf der Vermächtnisse nur statthaft, wenn der 
Erblasser sich in seinem letzten Willen das Recht, die Vermächtnisse auf diese Weise zu wider- 
rufen, vorbehalten hat. Die Form im & 2384 kann zum Widerrufe von Vermächtnissen 
nicht gebraucht werden. 
* 2414. Hat ein Erblasser eine Person mit mehreren Vermächtnissen bedacht und ein 
Vermächtniß widerrufen, so ist, wenn sich nicht ermitteln läßt, welches widerrufen sein soll, 
anzunehmen, daß sämmtliche Vermächtnisse nicht widerrufen sind. 
* 2415. Sind mehreren Personen Vermächtnisse hinterlassen und erfolgt der Widerruf 
eines derselben, so gelten, wenn sich die Person nicht ermitteln läßt, deren Vermächtniß wider- 
rufen sein soll, die Vermächtnisse sämmtlicher Bedachten als nicht widerrufen. 
§2416. Ein Vermächtniß ist für aufgehoben anzusehen, wenn der Erblasser in einer 
Form, in welcher der Widerruf erfolgen kann, seinen Willen dahin zu erkennen giebt, daß nicht 
der anfangs Bedachte, sondern ein Anderer das Vermächtniß erhalten, oder daß nicht der an- 
fangs Beschwerte, sondern ein Anderer damit beschwert, oder daß nicht der anfangs bestimmte 
Gegenstand, sondern ein anderer vermacht sein soll, selbst wenn die neue Verfügung wegen 
Mangels der erforderlichen Form oder aus einem anderen Grunde wegfällt. 
& 2417. Wird einem Vermächtnisse nachträglich in einer Form, in welcher der Wider- 
ruf erfolgen kann, eine Bedingung oder eine Auflage beigefügt, so liegt darin ein Widerruf 
desselben soweit, daß in dem ersteren Falle das Vermächtniß nur gefordert werden kann, wenn 
die Bedingung eintritt, in dem letzteren Falle aber die Auflage erfüllt werden muß. 
&2418. Wenn der Erblasser die vermachte Sache oder einen Theil derselben veräußert, 
so gilt das Vermächtniß als ganz oder als rücksichtlich des veräußerten Theiles aufgehoben. 
Durch Rückerwerbung von Seiten des Erblassers lebt es nicht wieder auf. 
& 2419. Hat der Erblasser die vermachte Sache ganz oder theilweise vernichtet oder in 
eine andere Sache umgearbeitet oder umgebildet, so ist das Vermächtniß soweit aufgehoben, 
als die Sache vernichtet oder beim Tode des Erblassers nicht mehr vorhanden ist. 
&+2420. Das Vermächtniß fällt weg, wenn dessen Gegenstand bei Lebzeiten des Erb- 
lassers untergeht. 
§ 2421. Hat ein Vermächtniß eine Forderung des Erblassers an einen Dritten zum 
Gegenstande, so fällt dasselbe weg, soweit die Forderung bei Lebzeiten des Erblassers getilgt wird. 
§ 2422. Das Vermächtniß der Befreiung des Bedachten von einer Schuld und das 
Vermächtniß Dessen, was der Erblasser dem Bedachten schuldig ist, sind als aufgehoben zu be- 
trachten, soweit die Schuld noch bei Lebzeiten des Erblassers getilgt wird.
	        
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