Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

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der Masse, auf welche sie gelegt sind, nicht voll entrichtet werden können, so sind sie verhält- 
nißmäßig zu mindern. 
& 2444. Ein Vermächtniß, durch welches der Erblasser dem Bedachten hinterläßt, was 
er demselben schuldig ist, unterliegt einer Minderung nur, soweit es einen Vortheil gewährt, 
auf welchen der Bedachte ohne das Vermächtniß kein Recht hat. 
& 2445. Ein Vermächtniß, dessen Entrichtung der Erblasser vor allen anderen ange- 
ordnet oder rücksichtlich dessen er die Minderung verboten hat, unterliegt der Minderung nur, 
wenn die Erbschaft oder die zu Entrichtung des Vermächtnisses bestimmte Masse zu dessen aus- 
schließlicher Entrichtung nicht ausreicht. # 
6#2446. Ein Vermächtniß, welches von einer Zeitbestimmung abhängt, ist, wenn es 
Geld zum Gegenstande hat, unter Abrechnung der auf die Zeit vom Tode des Erblassers an 
bis zur Verfallzeit nach § 720 zu berechnenden Zwischenzinsen, und wenn es andere Gegen- 
stände betrifft, unter Abrechnung der Früchte, welche der Beschwerte während des angegebenen 
Zeitraumes zieht, in Ansatz zu bringen. 
&2447. Ein Vermächtniß, welches von einer aufschiebenden Bedingung abhängt, ist, 
so lange die Bedingung nicht eingetreten, voll in Ansatz zu bringen. Fällt es später wegen 
Nichteintrittes der Bedingung weg, so ist der Beschwerte verbunden, den übrigen Vermächtniß- 
nehmern den Mehrbetrag nachträglich zu leisten, welchen sie erhalten hätten, wenn das bedingte 
Vermächtniß bei Vertheilung der Erbschaft oder der zu Entrichtung der Vermächtnisse bestimm- 
ten Masse unter den daraus zu befriedigenden Beträgen nicht mit in Ansatz gekommen wäre. 
Dasselbe gilt, wenn bei Berechnung der Masse bedingte oder unsichere Forderungen nicht in 
Ansatz gekommen sind und diese später eingehen. 
6 2448. Das Vermächtniß einer immerwährenden Rente ist einer Summe gleich zu 
achten, deren jährlicher Zinsbetrag zu vier vom Hundert dem jährlichen Betrage der Rente 
gleichkommt. 
§2449. Bei Vermächtnissen lebenslänglicher Renten oder des lebenslänglichen Nieß- 
brauches ist der jährliche Betrag der Rente oder des Nießbrauches so viele Male in Ansatz zu 
bringen, als der Vermächtnißnehmer nach den Vorschriften über die muthmaßliche Lebensdauer 
Jahre noch zu leben hat. In demselben Verhältnisse, in welchem die dadurch erlangte Ge- 
sammtsumme wegen der anderen Vermächtnisse verhältnißmäßig zu mindern ist, erleidet der 
jährliche Betrag der Rente oder des Nießbrauches eine Minderung. 
* 2450. Ist der Gegenstand eines Vermächtnisses untheilbar, so hat der Beschwerte 
denselben ganz zu leisten, wenn ihm der Bedachte so viel an Geld herausgiebt, als die erfor- 
derliche verhältnißmäßige Minderung des Vermächtnisses ausmacht. 
1863. 36
	        
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