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& 2484. Vermacht der Erblasser dem Vermächtnißnehmer, was dieser ihm oder dem
Beschwerten schuldet, oder den Schuldschein darüber, so gilt das Vermächtniß blos, soweit die
Schuld besteht, selbst wenn ein Betrag ausgedrückt ist. Der Beschwerte wird, wenn die Schuld
besteht, zur Befreiung des Bedachten von derselben nebst den rückständigen Zinsen, zur Rück-
gabe des Schuldscheines oder der etwa bestellten Faustpfänder, sowie zur Löschung etwaiger
HOppotheken ebenso verpflichtet, als wenn die Forderung erfüllt worden wäre.
§2485. Hat der Erblasser EStwas mit der Bemerkung, daß er es dem Bedachten
schuldig sei, vermacht, so gilt das Vermächtniß, dafern der Betrag der Schuld mit Bestimmtheit
angegeben ist, selbst wenn eine Schuld nicht vorhanden ist; es bedarf auch solchen Falles keines
Beweises der Schuld.
§ 2486. Das Vermächtniß Dessen, was der Erblasser dem Vermächtnißnehmer schuldig
ist, verpflichtet den Beschwerten zu Bezahlung der Schuld und es fallen alle Zeitbestimmungen
und Bedingungen derselben, ingleichen alle Einreden weg, welche sich auf die Entstehung der
Schuld beziehen.
& 2487. Vermacht der Erblasser seinem Gläubiger einen seiner Schuld gleichkommen-
den Betrag, ohne zu erklären, daß er denselben schuldig sei, so kann der Gläubiger das Ver-
mächtniß neben seiner Forderung verlangen.
&248 8. Vermacht der Erblasser dem Vermächtnißnehmer eine Sache, welche er diesem
schuldig ist, so kann der Vermächtnißnehmer blos die Sache, nicht aber die Sache und deren
Werth fordern.
VII. Vermächtniß einer Ausstattung.
* 2489. Wird einer Frauensperson Etwas, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Ebe,
mit der Bemerkung vermacht, daß es eine Ausstattung sein soll, so ist das Vermächtniß nicht
als von der Bedingung abhängig anzusehen, daß die Vermächtnißnehmerin eine Ehe eingeht.
* 2490. Die einer Mannsperson, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Ehe, vermachte
Ausstattung ist als von der Bedingung abhängig anzusehen, daß der Vermächtnißnehmer eine
Ehe eingeht. «
8 2491. Wenn einer Mannsperson eine Ausstattung vermacht wird für den Fall, daß
sie eine bestimmte Frauensperson heirathet, oder zu dem Zwecke, daß sie dieselbe heirathet, so
ist anzunehmen, daß die Ausstattung mit Rücksicht auf die bestimmte Frauensperson und für
dieselbe bestellt worden ist.
* 2492. Die Höbe einer Ausstattung, welche ohne nähere Angabe, worin sie bestehen
soll, vermacht wird, ist ohne Rücksicht auf das eigene Vermögen des Bedachten, nach dem
Stande des Vaters desselben und, bei außerehelich Geborenen, nach dem Stande der Mutter
zu bestimmen.