Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

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& 2484. Vermacht der Erblasser dem Vermächtnißnehmer, was dieser ihm oder dem 
Beschwerten schuldet, oder den Schuldschein darüber, so gilt das Vermächtniß blos, soweit die 
Schuld besteht, selbst wenn ein Betrag ausgedrückt ist. Der Beschwerte wird, wenn die Schuld 
besteht, zur Befreiung des Bedachten von derselben nebst den rückständigen Zinsen, zur Rück- 
gabe des Schuldscheines oder der etwa bestellten Faustpfänder, sowie zur Löschung etwaiger 
HOppotheken ebenso verpflichtet, als wenn die Forderung erfüllt worden wäre. 
§2485. Hat der Erblasser EStwas mit der Bemerkung, daß er es dem Bedachten 
schuldig sei, vermacht, so gilt das Vermächtniß, dafern der Betrag der Schuld mit Bestimmtheit 
angegeben ist, selbst wenn eine Schuld nicht vorhanden ist; es bedarf auch solchen Falles keines 
Beweises der Schuld. 
§ 2486. Das Vermächtniß Dessen, was der Erblasser dem Vermächtnißnehmer schuldig 
ist, verpflichtet den Beschwerten zu Bezahlung der Schuld und es fallen alle Zeitbestimmungen 
und Bedingungen derselben, ingleichen alle Einreden weg, welche sich auf die Entstehung der 
Schuld beziehen. 
& 2487. Vermacht der Erblasser seinem Gläubiger einen seiner Schuld gleichkommen- 
den Betrag, ohne zu erklären, daß er denselben schuldig sei, so kann der Gläubiger das Ver- 
mächtniß neben seiner Forderung verlangen. 
&248 8. Vermacht der Erblasser dem Vermächtnißnehmer eine Sache, welche er diesem 
schuldig ist, so kann der Vermächtnißnehmer blos die Sache, nicht aber die Sache und deren 
Werth fordern. 
VII. Vermächtniß einer Ausstattung. 
* 2489. Wird einer Frauensperson Etwas, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Ebe, 
mit der Bemerkung vermacht, daß es eine Ausstattung sein soll, so ist das Vermächtniß nicht 
als von der Bedingung abhängig anzusehen, daß die Vermächtnißnehmerin eine Ehe eingeht. 
* 2490. Die einer Mannsperson, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Ehe, vermachte 
Ausstattung ist als von der Bedingung abhängig anzusehen, daß der Vermächtnißnehmer eine 
Ehe eingeht. « 
8 2491. Wenn einer Mannsperson eine Ausstattung vermacht wird für den Fall, daß 
sie eine bestimmte Frauensperson heirathet, oder zu dem Zwecke, daß sie dieselbe heirathet, so 
ist anzunehmen, daß die Ausstattung mit Rücksicht auf die bestimmte Frauensperson und für 
dieselbe bestellt worden ist. 
* 2492. Die Höbe einer Ausstattung, welche ohne nähere Angabe, worin sie bestehen 
soll, vermacht wird, ist ohne Rücksicht auf das eigene Vermögen des Bedachten, nach dem 
Stande des Vaters desselben und, bei außerehelich Geborenen, nach dem Stande der Mutter 
zu bestimmen.
	        
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