Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

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VIII. Wahlvermächtnisse. 
& 2493. Bei einem Vermächtnisse, welches wahlweise auf mehrere Gegenstände geht, 
kommt im Zweifel dem Beschwerten die Wahl zu, selbst wenn die Gegenstände nicht in der 
Erbschaft vorhanden sind. 
& 2494. Hat der Erblasser dem Vermächtnißnehmer die Wohl unter mehreren Gegen— 
ständen überlassen, so kann der letztere, selbst wenn die Gegenstände nicht in der Erbschaft 
vorhanden sind, wählen, welchen er haben will. 
* 2495. Kommt einem Dritten nach der Bestimmung des Erblassers die Wahl unter 
den mehreren Gegenständen zu, so muß dieser bei der Wahl auf die Verhältnisse und Bedürf- 
nisse des Vermächtnißnehmers Rücksicht nehmen. 
* 2496. Ist die vom Beschwerten gewählte Sache entwährt worden, so haftet er für 
die Entwährung; ist die vom Vermächtnißnehmer oder einem Dritten gewählte Sache ent- 
währt worden, so kann der Vermächtnißnehmer eine andere wählen. 
* 2497. Wenn der Vermächtnißnehmer oder der Dritte nicht wählt, so kann der Be- 
schwerte verlangen, daß demselben die Erklärung über die Wahl innerhalb einer nach richter- 
lichem Ermessen, nicht unter einem Monate, zu bestimmenden Frist auferlegt wird und es geht, 
wenn die Erklärung über die Wahl in dieser Frist nicht erfolgt, das Recht zu wählen auf den 
Beschwerten über. 
§ 2498. Können Mehrere, welchen die Wahl zukommt, oder mehrere Erben eines zur 
Wahl Berechtigten sich über die Wahl nicht einigen, so entscheidet das Loos, wer von ihnen 
zu wählen hat. 
IX. Vermächtniß der Erbschaft eines Dritten. 
* 499. Bei dem Vermächtnisse der Erbschaft eines Dritten, welche dem Erblasser 
oder dem Beschwerten angefallen ist, werden der Beschwerte und der Bedachte wie der Ver- 
äußerer und der Erwerber bei einer veräußerten Erbschaft beurtheilt. 
Siebenter Abschnitt. 
Schenkung auf den Todesfallk. 
62500. Ein einseitiges Schenkungsversprechen, welches Jemand für den Fall seines 
Todes im Allgemeinen oder für den Fall seines Todes bei einer bestimmten Lebensgefahr giebt, 
ist sowohl rücksichtlich der Anordnung und der dabei zu beobachtenden Form, als auch rück- 
sichtlich seiner Wirkungen wie eine letztwillige Verfügung zu beurtheilen. 
* 2501. Wird das Schenkungsversprechen von dem Beschenkten angenommen, so 
kommen sowohl rücksichtlich der Anordnung und der dabei zu beobachtenden Form, als auch 
rücksichtlich der Wirkungen die Vorschriften über den Erbvertrag zur Anwendung.
	        
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