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& 2530. Ist der Gegenstand der Familienanwartschaft ein Grundstück, so ist die Eigen-
schaft desselben, als eines Gegenstandes der Familienanwartschaft, in das Grundbuch einzu-
tragen.
*2531. Werden Gegenstände, welche in der mit der Anwartschaft belegten Sache
eingemauert, vergraben oder sonst verborgen sind, entdeckt, so sind sie, soweit sie nicht dem
Finder gehören, als Zuwachs des zur Anwartschaft gehörigen Vermögens zu betrachten.
6 2532. Der Anwartschaftsinhaber ist zu Bestellung einer Sicherheit nicht verpflichtet,
doch gilt die Vorschrift im 8 632.
* 2533. Verwendungen und Lasten, welche ein Nießbraucher nicht zu tragen hat, darf
der Inhaber aus dem Stammvermögen bestreiten, er muß jedoch vorher die Einwilligung der
am Leben befindlichen Anwärter einholen. Wird die Einwilligung ohne ausreichenden Grund
verweigert, so kann dieselbe von dem zuständigen Gerichte ergänzt werden.
§ 2534. Wenn der Inhaber einen Gegenstand der Anwartschaft an einen Dritten oder
an ein Familienglied, welches nicht der nächste Anwärter ist, veräußert, so sind die übrigen
zur Anwartschaft berechtigten Familienglieder, falls sie nicht Erben des Veräußerers geworden
sind, von der Zeit an, wo sie in die Anwartschaft eintreten, zur Rückforderung des Gegen-
standes von jedem Besitzer berechtigt, vorausgesetzt daß, wenn ein im Grund= und Hypotheken-
buche eingetragener Gegenstand in Frage steht, die Familienanwartschaft im Grund= und Hypo-
thekenbuche eingetragen ist. ·
§ 2535. Haben sämmtliche am Leben befindliche Anwärter, für Diejenigen, welche bei
dem Tode ihres Vaters empfangen, aber noch nicht geboren sind, deren Vormünder, in die
Veräußerung eingewilligt, so kann diese von Nachgeborenen nicht angefochten werden, welche,
falls sie zur Zeit der Veräußerung gelebt oder die Rechte Geborener gehabt hätten, auf die
Anwartschaft berechtigt gewesen wären.
* 2536. Die Bestellung von Rechten an dem Gegenstande einer Familienanwartschaft
ist nach Analogie der Vorschriften in 6& 2534, 25 35 zu beurtheilen.
* 2537. Familienglieder, welche ihre Einwilligung zur Veräußerung des Gegenstandes
der Anwartschaft oder zur Bestellung von Rechten an demselben gegeben haben, müssen die
Veräußerung oder die Bestellung der Rechte gegen sich gelten lassen. Die Einwilligung eines
Familiengliedes zur Veräußerung des Gegenstandes der Anwartschaft oder zur Bestellung von
Rechten an demselben verpflichtet die Erben des Einwilligenden nur, wenn die Einwilligung
zugleich für sie gegeben wird.
l#2538. Eine Familienanwartschaft kann, sofern nicht von dem Stifter mit Genehmig-
ung des Landesherrn etwas Anderes bestimmt ist, von den Betheiligten geändert oder aufge-
hoben werden, wenn sie mit Einschluß Desjenigen, welcher in Folge der Anordnung der An-
wartschaft der erste Inhaber des Gegenstandes derselben ist, in die dritte Hand gekommen ist.
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