Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

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8 2549. Die Erwerbung von Erbschaften, Vermächtnissen und Anwartschaften aus 
einem Erbvertrage, insbesondere die Wirkung beigefügter Bedingungen, ist nach den Vorschriften 
über die Erbfolge aus einem letzten Willen zu beurtheilen. 
8 2550. Der Vertragserbe hat, selbst wenn er mit Auflagen beschwert ist, das Recht, 
nach dem Tode des Erblassers die Erbschaft auszuschlagen, wenn er nicht auf dieses Recht ver- 
zichtet hat. 
& 2551. Wenn der Vertragserbe vor dem Anfalle der Erbschaft stirbt, so erlöscht der 
Erbvertrag, ausgenommen wenn bestimmt ist, daß er auf die Erben des Vertragserben über- 
gehen soll. 
§& 2552. Sind Mehrere in einem Erbvertrage bedacht, ohne Angabe, wieviel ein Jeder 
erhalten soll, so gelten die Vorschriften über das Anwachsungsrecht bei letzten Willen. 
* 2553. Sind durch Erbvertrag Dritten Vermächtnisse oder Anwartschaften ausgesetzt, 
so können, wenn die Dritten dem Vertrage nicht beigetreten sind, die Vermächtnisse oder 
Anwartschaften von dem Erblasser auf dieselbe Weise, wie Vermächtnisse oder Anwartschaften, 
welche in einem letzten Willen angeordnet worden sind, widerrufen werden, ausgenommen 
wenn sie zu Gunsten des anderen vertragschließenden Theiles gereichen oder von dem letzteren 
für die Dritten ausbedungen oder bei wechselseitigen Erbverträgen zur Bedingung gemacht 
worden sind. 
§ 2554. Die Aufhebung der Erbverträge richtet sich nach den Vorschriften über 
Verträge. 
§22555. Ist dem Erblasser das Recht, den Erbvertrag zu widerrufen, vorbehalten wor- 
den, so finden die Vorschriften über den Widerruf der letzten Willen Anwendung. 
§2556. Haben sich bei einem wechselseitigen Erbvertrage beide Erblasser den Wider- 
ruf vorbehalten, so fällt, wenn der eine Erblasser widerruft, der ganze wechselseitige Erb- 
vertrag weg. 
*2557. Erbverträge unter Ehegatten gelten als widerrufen, wenn die Ehe für nichtig 
erklärt oder in Folge Anfechtung aufgehoben oder geschieden wird oder die Ehegatten auf 
Lebenszeit von Tisch und Bette getrennt werden. 
62558. Die Vorschriften über den Erbvertrag gelten auch für den Vertrag, durch 
welchen der Erblasser seinen gesetzlichen Erben das gesetzliche Erbrecht zusichert. 
§ 2559. Das Versprechen, Jemanden in Zukunft durch Erbvertrag oder letzten Willen 
zum Erben einsetzen oder mit einem Vermächtnisse oder einer Anwartschaft bedenken zu wollen, 
ist, selbst wenn es angenommen wird, wirkungslos. 
§ 2560. Verzichte auf Erbschaften, Vermächtnisse und Anwartschaften sind nach den 
Vorschriften über Verträge zu beurtheilen. Die Formen des Erbvertrages sind dabei nicht 
erforderlich.
	        
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