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8 2549. Die Erwerbung von Erbschaften, Vermächtnissen und Anwartschaften aus
einem Erbvertrage, insbesondere die Wirkung beigefügter Bedingungen, ist nach den Vorschriften
über die Erbfolge aus einem letzten Willen zu beurtheilen.
8 2550. Der Vertragserbe hat, selbst wenn er mit Auflagen beschwert ist, das Recht,
nach dem Tode des Erblassers die Erbschaft auszuschlagen, wenn er nicht auf dieses Recht ver-
zichtet hat.
& 2551. Wenn der Vertragserbe vor dem Anfalle der Erbschaft stirbt, so erlöscht der
Erbvertrag, ausgenommen wenn bestimmt ist, daß er auf die Erben des Vertragserben über-
gehen soll.
§& 2552. Sind Mehrere in einem Erbvertrage bedacht, ohne Angabe, wieviel ein Jeder
erhalten soll, so gelten die Vorschriften über das Anwachsungsrecht bei letzten Willen.
* 2553. Sind durch Erbvertrag Dritten Vermächtnisse oder Anwartschaften ausgesetzt,
so können, wenn die Dritten dem Vertrage nicht beigetreten sind, die Vermächtnisse oder
Anwartschaften von dem Erblasser auf dieselbe Weise, wie Vermächtnisse oder Anwartschaften,
welche in einem letzten Willen angeordnet worden sind, widerrufen werden, ausgenommen
wenn sie zu Gunsten des anderen vertragschließenden Theiles gereichen oder von dem letzteren
für die Dritten ausbedungen oder bei wechselseitigen Erbverträgen zur Bedingung gemacht
worden sind.
§ 2554. Die Aufhebung der Erbverträge richtet sich nach den Vorschriften über
Verträge.
§22555. Ist dem Erblasser das Recht, den Erbvertrag zu widerrufen, vorbehalten wor-
den, so finden die Vorschriften über den Widerruf der letzten Willen Anwendung.
§2556. Haben sich bei einem wechselseitigen Erbvertrage beide Erblasser den Wider-
ruf vorbehalten, so fällt, wenn der eine Erblasser widerruft, der ganze wechselseitige Erb-
vertrag weg.
*2557. Erbverträge unter Ehegatten gelten als widerrufen, wenn die Ehe für nichtig
erklärt oder in Folge Anfechtung aufgehoben oder geschieden wird oder die Ehegatten auf
Lebenszeit von Tisch und Bette getrennt werden.
62558. Die Vorschriften über den Erbvertrag gelten auch für den Vertrag, durch
welchen der Erblasser seinen gesetzlichen Erben das gesetzliche Erbrecht zusichert.
§ 2559. Das Versprechen, Jemanden in Zukunft durch Erbvertrag oder letzten Willen
zum Erben einsetzen oder mit einem Vermächtnisse oder einer Anwartschaft bedenken zu wollen,
ist, selbst wenn es angenommen wird, wirkungslos.
§ 2560. Verzichte auf Erbschaften, Vermächtnisse und Anwartschaften sind nach den
Vorschriften über Verträge zu beurtheilen. Die Formen des Erbvertrages sind dabei nicht
erforderlich.