Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

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sein würde, wenn sie zugleich mit dem Ehegatten des Erblassers zur gesetzlichen Erbfolge 
gelangt wären. 
& 2571. Rechtmäßig Enterbte, von dem Erblasser bei seinem Leben für ihr Erbrecht 
Abgefundene und die Erbschaft Ausschlagende sind bei Berechnung des Pflichttheiles mitzuzählen. 
§ 2572. Hat ein Pflichttheilsberechtigter bei Lebzeiten des Erblassers auf sein Erbrecht, 
ohne daß er dafür abgefunden wurde, verzichtet, so ist er bei Berechnung des Pflichttheiles 
nicht mitzuzählen. 
* 2573. Der Pflichttheil der Abkömmlinge ist von der Erbschaft mit Einschluß der 
Einwerfungsposten der Abkömmlinge, welche erben, zu berechnen. 
6 2574. Die Abkömmlinge haben sich in den Pflichttheil Alles einrechnen zu lassen, 
was sie an zur Einwerfung geeigneten Gegenständen von dem Erblasser erhalten haben. 
& 2575. Der Erblasser ist nur dann berechtigt, den pflichttheilsberechtigten Verwandten 
ganz oder theilweise von dem Pflichttheile auszuschließen, zu enterben, 1) wenn der Pflicht- 
theilsberechtigte dem Erblasser oder dessen Ehegatten oder dessen Abkömmlingen, Eltern oder 
Voreltern, Geschwistern, und zwar ohne Unterschied zwischen leiblicher Verwandtschaft und 
Annahme an Kindesstatt, nach dem Leben gestellt oder dergleichen Nachstellungen Anderer 
absichtlich nicht gehindert hat, 2) wenn der Pflichttheilsberechtigte wider den Erblasser oder 
dessen Ehegatten das Strafverfahren wegen eines Verbrechens, welches im gesetzlichen Strafsatze 
mit Arbeitshaus oder einer höheren Strafe bedroht ist, absichtlich wider die Wahrheit veranlaßt 
hat, oder 3) wenn der Pflichttheilsberechtigte den Erblasser in hülfsbedürftiger Lage verlassen 
oder ihm in einer solchen Lage die verlangte und in seinen Kräften stehende Unterstützung ver- 
sagt hat. 
2576. Eltern und Voreltern können ihre Abkömmlinge, auch die an Kindesstatt an- 
genommenen, enterben, wenn diese sich thätlich an ihnen vergriffen, oder ohne ihre Einwilligung 
zu suchen, sich in einem Falle verehelicht haben, wo ein ausreichender Grund zur Verweigerung 
der Einwilligung vorhanden war. 
2577. Wenrn pflichttheilsberechtigte Abkömmlinge sich einer unordentlichen oder ver- 
schwenderischen Lebensart ergeben haben, oder mit Schulden belastet sind, so können Eltern 
und Voreltern denselben, selbst wenn sie ihnen blos den Pflichttheil hinterlassen, die Verfügung 
unter Lebenden über dessen Bestand entziehen, jedoch, im Falle einer Ueberschuldung derselben, 
unbeschadet des Rechtes der Gläubiger, den Pflichttheil zum Zwecke ihrer Befriedigung in 
Anspruch zu nehmen. 
III. Pflichttheil der Ehegatten. 
62578. Der Pflichttheil der Ehegatten besteht, wenn sie mit Abkömmlingen zusammen- 
treffen, in den ihnen nach §S 2049, 2050, 2051 zukommenden Erbtheilen.
	        
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