Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

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als Verzicht auf die Anfechtung der pflichtwidrigen Schenkung, es ist jedoch der Ausschlagende 
verpflichtet, sich Das, was er ohne die Ausschlagung aus der Erbschaft erhalten hätte, auf den 
Pflichttheil anrechnen zu lassen. 
* 2609. Hat der Pflichttheilsberechtigte eine Schenkung unter den Lebenden von dem 
Erblasser erhalten, so muß er sich solche auf seinen Pflichttheil anrechnen lassen. 
§ 2610. War ein gesetzlicher Grund zur Enterbung des Pflichttheilsberechtigten vor- 
handen, so hindert dieß die Anfechtung der pflichtwidrigen Schenkung nur, wenn der Erblasser 
den Pflichttheilsberechtigten aus diesem Grunde gültig enterbt hat. 
2611. Sind mehrere Schenkungen gleichzeitig gemacht, so können sie alle, eine jede 
verhältnißmäßig, angefochten werden. 
2612. Haben die Schenkungen zu verschiedenen Zeiten stattgefunden und ergiebt sich 
erst durch deren Zusammenrechnung eine Verletzung des Pflichttheiles, so ist die Anfechtung 
der früheren blos soweit zulässig, als die Ergänzung des Pflichttheiles durch die Anfechtung 
der späteren nicht erreicht wird. 
§2613. Die Vorschriften in §§ 2603 bis 2612 finden auch Anwendung auf die 
Bestellung einer Ausstattung und auf die Gewährung einer väterlichen Mithülfe, ingleichen 
auf Geschäfte der im § 1052 angegebenen Art. Ist bei Veräußerung eines Grundstückes 
neben der Kaufsumme ein Auszug ausgemacht worden, so ist derselbe mit Rücksicht auf die 
Zeit der Veräußerung und unter Zugrundelegung der Bestimmungen über die muthmaßliche 
Lebensdauer des Auszugsberechtigten zu berechnen. 
§2614. Das Recht auf den Pflichttheil fällt weg, wenn darüber mit Einwilligung 
des Pflichttheilsberechtigten etwas Anderes bestimmt worden ist. 
*2615. Hat der Pflichttheilsberechtigte den letzten Willen oder den Erbvertrag des 
Erblassers als thatsächlich bestehend anerkannt, oder das ihm darin Ausgesetzte angenommen, 
so ist er dadurch allein von dem Rechte, den Pflichttheil oder dessen Ergänzung zu fordern, 
nicht ausgeschlossen. 
§2616. Das Recht, den Pflichttheil oder dessen Ergänzung zu fordern, verjährt in 
drei Jahren von der Zeit an, wo dem Pflichttheilsberechtigten der letzte Wille oder der Erb- 
vertrag des Erblassers bekannt geworden ist, bei pflichtwidrigen Schenkungen aber, wenn 
kein letzter Wille oder kein Erbvertrag vorhanden ist, von der Zeit des Todes des Erb- 
lassers an. 
V. Pflichttheil öffentlicher Anstalten. 
§ 2617. Der den Landes-Versorgungs-, Landes-Heilanstalten und den Ortsarmen-, 
Kranken= und Waisenhäusern nach § 2057 bis 2060 zukommende Erbtheil ist wie ein 
Pflichttheil zu betrachten.
	        
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