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als Verzicht auf die Anfechtung der pflichtwidrigen Schenkung, es ist jedoch der Ausschlagende
verpflichtet, sich Das, was er ohne die Ausschlagung aus der Erbschaft erhalten hätte, auf den
Pflichttheil anrechnen zu lassen.
* 2609. Hat der Pflichttheilsberechtigte eine Schenkung unter den Lebenden von dem
Erblasser erhalten, so muß er sich solche auf seinen Pflichttheil anrechnen lassen.
§ 2610. War ein gesetzlicher Grund zur Enterbung des Pflichttheilsberechtigten vor-
handen, so hindert dieß die Anfechtung der pflichtwidrigen Schenkung nur, wenn der Erblasser
den Pflichttheilsberechtigten aus diesem Grunde gültig enterbt hat.
2611. Sind mehrere Schenkungen gleichzeitig gemacht, so können sie alle, eine jede
verhältnißmäßig, angefochten werden.
2612. Haben die Schenkungen zu verschiedenen Zeiten stattgefunden und ergiebt sich
erst durch deren Zusammenrechnung eine Verletzung des Pflichttheiles, so ist die Anfechtung
der früheren blos soweit zulässig, als die Ergänzung des Pflichttheiles durch die Anfechtung
der späteren nicht erreicht wird.
§2613. Die Vorschriften in §§ 2603 bis 2612 finden auch Anwendung auf die
Bestellung einer Ausstattung und auf die Gewährung einer väterlichen Mithülfe, ingleichen
auf Geschäfte der im § 1052 angegebenen Art. Ist bei Veräußerung eines Grundstückes
neben der Kaufsumme ein Auszug ausgemacht worden, so ist derselbe mit Rücksicht auf die
Zeit der Veräußerung und unter Zugrundelegung der Bestimmungen über die muthmaßliche
Lebensdauer des Auszugsberechtigten zu berechnen.
§2614. Das Recht auf den Pflichttheil fällt weg, wenn darüber mit Einwilligung
des Pflichttheilsberechtigten etwas Anderes bestimmt worden ist.
*2615. Hat der Pflichttheilsberechtigte den letzten Willen oder den Erbvertrag des
Erblassers als thatsächlich bestehend anerkannt, oder das ihm darin Ausgesetzte angenommen,
so ist er dadurch allein von dem Rechte, den Pflichttheil oder dessen Ergänzung zu fordern,
nicht ausgeschlossen.
§2616. Das Recht, den Pflichttheil oder dessen Ergänzung zu fordern, verjährt in
drei Jahren von der Zeit an, wo dem Pflichttheilsberechtigten der letzte Wille oder der Erb-
vertrag des Erblassers bekannt geworden ist, bei pflichtwidrigen Schenkungen aber, wenn
kein letzter Wille oder kein Erbvertrag vorhanden ist, von der Zeit des Todes des Erb-
lassers an.
V. Pflichttheil öffentlicher Anstalten.
§ 2617. Der den Landes-Versorgungs-, Landes-Heilanstalten und den Ortsarmen-,
Kranken= und Waisenhäusern nach § 2057 bis 2060 zukommende Erbtheil ist wie ein
Pflichttheil zu betrachten.