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Neunter Abschnitt.
Verbindlichkeit gesetzlicher Erben zur Einwerfung (88§ 2354 bis 2371)
Zehnter Abschnitt.
Veräußerung einer Erbschaft (88 2372 bis 2381)-
Fünfte Abtheilung.
Von den Vermächtnissen
Erster Abschnitt.
Errichtung der Vermächtnisse (88 2382 bis 2387)
Zmeiter Abschnitt.
Personen, welche durch Vermächtnisse verpflichtet oder berechtigt wer-
den (§§ 2388 bis 2403)
Britter Abschnitt.
Gegenstand des Vermächtnisses (88§ 2404 bis 2411)
Vierter Abschnitt.
Aufhebung der Vermächtnisse (88 2412 bis 2425)
Fünfter Abschnitt.
Erwerbung der Vermächtnisse (88§ 2426 bis 2450)
Sechster Abschnitt.
Einzelne Arten der Vermächtnisse
Vermächtniß einer dem Stücke nach bestimmten Sache * eines Nechtese an einer
Sache (§§ 2451 bis 2462)
Vermächtniß einer Gesammtsache und eines m von Sachen (•68 21463
bis 2466)
Vermächtniß einer der Gattung nach bestimmten Sache und einer Merge vertretbarer
Sachen (§§ 2467 bis 2469)
II
III
IV. Vermächtniß eines Nießbrauches (88 2470, 2471)
—
Vermächtniß des Lebensunterhaltes und einer Leibrente (§§ 2472 bis 2176)
Vermächtniß einer Forderung, einer Schuld oder der Befreiung von einer Schuld
(§§ 2477 bis 2488)
VII. Vermächtniß einer Ausstattung (§§ 2489 bis 2492)
VIII. Wahlvermächtnisse (§§ 2493 bis 24999
IX. Vermächtniß der Erbschaft eines Dritten (§ 2499)
Fiebenter Abschnitt.
Schenkung auf den Todesfall (88 2500 bis 2502) ......
1863, 10
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