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g 8. Soviel die Ersitzung und Verjährung betrifft, so sind diejenigen Fälle, in welchen
die Ersitzung oder Verjährung vor dem Zeitpunkte, mit dem das Gesetzbuch in Kraft tritt,
vollendet worden ist, nach dem bisherigen Rechte zu beurtheilen.
8 9. Ist in dem bürgerlichen Gesetzbuche die Ersitzung oder Verjährung in einem Falle
zugelassen worden, in welchem sie bisher unzulässig war, so kann sie erst von dem Zeitpunkte
an beginnen, mit dem das Gesetzbuch in Kraft tritt.
10. Hat das bürgerliche Gesetzbuch die Ersitzung oder Verjährung in einem Falle
aufgeheben, in welchem sie bisher zulässig war, so kann sie von dem Zeitpunkte an, mit dem
das Gesetzbuch in Kraft tritt, nicht vollendet werden.
&11. Hat das bürgerliche Gesetzbuch die Wirkungen der Ersitzung oder Verjährung ver-
mindert, so kommen derselben, wenn sie nach dem Zeitpunkte, mit welchem das Gesetzbuch in
Kraft tritt, vollendct wird, nur die im Gesetzbuche beigelegten Wirkungen zu.
&12. Hat das bürgerliche Gesetzbuch die Wirkungen der Ersitzung oder Verjährung
vermehrt, so hat eine Ersitzung oder Verjährung, welche vor dem Zeitpunkte, mit dem das
Gesetzbuch in Kraft tritt, begonnen hat, aber erst nach diesem Zeitpunkte vollendet wird, nur
die nach dem bisherigen Rechte damit verknüpsten Wirkungen. Eine Ersitzung oder Verjährung
mit den durch das Gesetzbuch neu eingeführten Wirkungen kann erst von dem Zeitpunkte an
beginnen, mit welchem das Gesetzbuch in Krast tritt.
13. Hat das bürgerliche Gesetzbuch die Erfordernisse der Ersitzung oder Verjährung
vermindert, so ist die Ersitzungs= und Verjährungszeit, welche vor dem Zeitpunkte, mit dem
das Gesetzbuch in Kraft tritt, abgelaufen ist, nach dem bisherigen Rechte, die nach dem gedachten
Zeitpunkte laufende Zeit aber nach dem Gesetzbuche zu beurtheilen.
14. Hat das bürgerliche Gesetzbuch die Erfordernisse der Ersitzung oder Verjährung
vermehrt, so kann eine Ersitzung oder Verjährung erst von dem Zeitpunkte an beginnen, mit
welchem das Gesetzbuch in Kraft tritt.
#15. Hat das bürgerliche Gesectzbuch neue Arten der Unterbrechung der Ersitzung oder
Verjährung eingeführt, oder bisherige Unterbrechungsarten aufgehoben, so ist die Ersitzungs-
oder Verjährungszeit, welche vor dem Zeitpunkte abgelaufen ist, mit dem das Gesetzbuch in
Kraft tritt, nach dem bisherigen Rechte, die nach dem gedachten Zeitpunkte laufende aber nach
dem Gesetzluche zu beurtheilen.
6 16. Hat das bürgerliche Gesetzbuch, ohne an den sonstigen Erfordernissen der Ersitzung
oder Verjährung etwas zu ändern, blos die Ersitzungs= oder Verjährungszeit verlängert, so
fallen alle Ersitzungen oder Verjährungen, welche zu dem Zeitpunkte, mit dem das Gesetzbuch
in Kraft tritt, laufen, unter das Gesetzbuch.
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