Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

b) Verkauf der 
deponirten 
Pfänder. 
( 320 ) 
Statuten des Creditvereins zu Buchholz. 
2c. 2c. 
14. Die Namen des Directors, Cassirers und Schriftführers, ingleichen ihrer Stell- 
vertreter, sowie jeder in den Personen derselben eintretende Wechsel sind durch das Directorium 
öffentlich bekannt zu machen. (S 10b.) Diese Bekanntmachung vertritt die Stelle der 
Legitimation. 
-ier 2c. 
" & 28. b) Bei geforderter Rückzahlung auf Einlagen wird der Ueberbringer des Quittungs- 
buchs dem Vereine gegenüber als Bevollmächtigter des Einlegers angesehen und hat Letzterer 
den Ouittungseintrag gegen sich gelten zu lassen. 
2c. 2c. 
31. 2c. ꝛc. 
Sind von einem Mitgliede zu Sicherung des erhaltenen Vorschusses Staats- und andere 
Werthpapiere oder sonstige Gegenstände als Pfand deponirt, so ist in dem Falle, wenn das 
Pfand durch Rückzahlung des Vorschusses nicht eingelöst wird, das Directorium ermächtigt, 
das Pfand nach Ablauf einer dem Schuldner anzukündigenden kurzen Frist bestmöglichst zu 
verkaufen und die Forderung mit dem Kaufpreise zu decken. 
Fällt der Verpfänder in Concurs, so ist das Pfand auch nur gegen Zahlung des vollen 
Schuldbetrags an die Concursmasse abzuliefern; erfolgt diese Zahlung nicht, so ist der Verein 
befugt, zur Verfallzeit das Pfand, wie oben angegeben, zu realisiren und nur den Ueberschuß 
zur Masse abzugeben oder das Fehlende beim Concurse zu liquidiren. 
Verbote gegen Ausantwortung von Pfändern, Vollstreckung der Hülfe in dieselben oder 
deren Vindication sind unzulässig oder unwirksam, außer insoweit nach völliger Tilgung der 
Forderung des Vereins noch ein Ueberschuß vorhanden ist. — Derjenige, welcher den Pfandschein 
bringt, und das Darlehn sammt Zinsen berichtigt, wird als legitimirt zum Zurückempfange 
des Pfands angesehen. · 
2c. 2c. 
  
MÆ b6) Deeret 
wegen Bestätigung der revidirten Statuten des Potschappeler Actienvereins: 
vom 30sten December 1862. 
Ne cine Revision der unterm 1 2ten Februar 1840 bestätigten Statuten des Potschappeler 
Actienvereins staltgefunden hat und Se. Königliche Majestät auf Vortrag des Justizministeriums 
die in 66 8, 10, 44 der neuen Statuten dieses Actienvereins vorausgesetzten, beziehendlich in 
den bisherigen Statuten bereits enthaltenen Rechtsvergünstigungen zu bewilligen Allergnädigst
	        
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