Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

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geruht haben, so hat das Ministerium des Innern diese neuen Statuten, welche nunmehr an 
Stelle der bisherigen in Kraft treten, mit der Wirkung bestätigt, daß den Bestimmungen der— 
selben allenthalben genau nachgegangen werden soll. 
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges 
Decret 
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden. 
Dresden, den 3 Osten December 1862. 
Ministerium des Innern. 
  
Frhr. v. Beust. 
Demuth. 
Statut des Potschappeler Actienvereins vom Jahre 1862. 
2C. 2c. 
s 8. Dividenden, welche innerhalb vier Jahren, vom Zahlungstermine an gerechnet, Verjährung 
nicht erhoben sind, verfallen der Gesellschaftscasse. Die Dividendenscheine werden mit Ablauf nere 
dieser Frist ungültig. 
Wenn wegen verloren gegangener Dividendenscheine oder Leisten ein Mortificationsver- 
fahren stattgefunden hat (§6 10), so verfallen diejenigen bei Eintritt der Rechtskraft des Prä- 
clusiverkenntnisses schon zahlbar gewesenen Diridenden, welche wegen Mangels der Dividen= 
denscheine vor beendigtem Mortificationsverfahren nicht ausgezahlt werden konnten, der Gesell- 
schaftscasse, wenn sie innerhalb eines Jahres, vom Eintritte der Rechtskraft dieses Erkenntnisses 
an gerechnet, nicht erhoben werden. 
Durch Ablauf dieser vier= und beziehendlich einjährigen Verjährung erlischt jeder Anspruch 
an die Gesellschaft. 
2c. 2c. 
* 10. Wegen untergegangener oder ihren Inhabern sonst abhanden gekommener Actien, Mortificu- 
Dioidendenscheine und Leisten sindet auf Antrag der Betheiligten und auf deren Kosten das tionsrerfahren. 
Edictalverfahren, zum Behufe der Mortification, bei der & 14 bezeichneten Gerichtsbehörde statt. 
Dasselbe erfolgt nach den wegen Mortification von Königlich Sächsischen Staatspapieren 
bestehenden gesetzlichen Bestimmungen, und zwar dergestalt, daß die Actien als Staatsschuld- 
scheine, die Dividendenscheine und Leisten bezüglich als Zinsscheine und Zinsleisten betrachtet 
und behandelt werden. 
Es wird jedoch die bei dem Edictalverfahren wegen der Vereinsactien erforderliche Ver- 
jährungsfrist auf einen Zeitraum von vier Jahren beschränkt. 
Nach der bei dem Vereinsdirectorium eingereichten gerichtlichen Bescheinigung der einge- 
tretenen Rechtskraft des Präclusiverkenntnisses findet die Ausfertigung und Verabfolgung neuer, 
an Stelle der mortificirten Urkunden, statt.
	        
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