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Für schadhaft gewordene Actien, deren Nummern und sonst wesentliche Bestandtheile noch
erkennbar sind, können, gegen deren Rückgabe von dem Directorium unter Zustimmung des
Ausschusses, neue Ausfertigungen ausgegeben werden.
2c. 2c.
Rechtliche Ver- # 44. Dem Directorium liegt in allen und jeden Rechtsangelegenheiten die active und
tretung. passive Vertretung des Vereins ob, auch haben dieselben die in Proceßsachen nöthigen Eide,
Namens der Gesellschaft, zu leisten.
Einer besonderen Legitimation bedarf es, außer der § 40 vorgeschriebenen öffentlichen
Bekanntmachung, nicht.
2c. 2c.
7) Deeret "
wegen Bestätigung der Statuten des Gasbeleuchtungs-Actienvereins zu Reichenbach;
vom 2ten Januar 1863.
Ne Se. Königliche Majestät auf Vortrag des Justizministeriums die in §§ 23 und 69
der Statuten des Gasbeleuchtungs-Actienvereins zu Reichenbach enthaltenen Rechtsvergünstigun-
gen zu bewilligen Allergnädigst geruht haben, so hat das Ministerium des Innern diesen
Statuten die beantragte Bestätigung mit der Wirkung ertheilt, daß den Bestimmungen der-
selben allenthalben genau nachgegangen werden soll.
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges
Decret
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden.
Dresden, den 2ten Januar 1863.
Ministerium des Innern.
6. Frhr. v. Beust.
Statut des Gasbeleuchtungs-Actienvereins zu Reichenbach.
2c. 2c.
Mortifica- 6#23. Wegen untergegangener oder sonst abhanden gekommener Actien, Interimsscheine,
lionsverfahren. Dividendenleisten und Dividendenscheine findet auf Antrag der Betheiligten und auf deren
Kosten das Edictalverfahren zum Behufe ihrer Mortification statt.
Dasselbe erfolgt vor der § 6 gedachten Gerichtsbehörde, ganz in derselben Weise, wie
dieß für Königlich Sächsische Staatspapiere gesetzlich vorgeschrieben ist und zwar dergestalt, daß
Demuth.