Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

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Für schadhaft gewordene Actien, deren Nummern und sonst wesentliche Bestandtheile noch 
erkennbar sind, können, gegen deren Rückgabe von dem Directorium unter Zustimmung des 
Ausschusses, neue Ausfertigungen ausgegeben werden. 
2c. 2c. 
Rechtliche Ver- # 44. Dem Directorium liegt in allen und jeden Rechtsangelegenheiten die active und 
tretung. passive Vertretung des Vereins ob, auch haben dieselben die in Proceßsachen nöthigen Eide, 
Namens der Gesellschaft, zu leisten. 
Einer besonderen Legitimation bedarf es, außer der § 40 vorgeschriebenen öffentlichen 
Bekanntmachung, nicht. 
2c. 2c. 
7) Deeret " 
wegen Bestätigung der Statuten des Gasbeleuchtungs-Actienvereins zu Reichenbach; 
vom 2ten Januar 1863. 
  
Ne Se. Königliche Majestät auf Vortrag des Justizministeriums die in §§ 23 und 69 
der Statuten des Gasbeleuchtungs-Actienvereins zu Reichenbach enthaltenen Rechtsvergünstigun- 
gen zu bewilligen Allergnädigst geruht haben, so hat das Ministerium des Innern diesen 
Statuten die beantragte Bestätigung mit der Wirkung ertheilt, daß den Bestimmungen der- 
selben allenthalben genau nachgegangen werden soll. 
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges 
Decret 
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden. 
Dresden, den 2ten Januar 1863. 
Ministerium des Innern. 
6. Frhr. v. Beust. 
Statut des Gasbeleuchtungs-Actienvereins zu Reichenbach. 
2c. 2c. 
Mortifica- 6#23. Wegen untergegangener oder sonst abhanden gekommener Actien, Interimsscheine, 
lionsverfahren. Dividendenleisten und Dividendenscheine findet auf Antrag der Betheiligten und auf deren 
Kosten das Edictalverfahren zum Behufe ihrer Mortification statt. 
Dasselbe erfolgt vor der § 6 gedachten Gerichtsbehörde, ganz in derselben Weise, wie 
dieß für Königlich Sächsische Staatspapiere gesetzlich vorgeschrieben ist und zwar dergestalt, daß 
Demuth.
	        
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