Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

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Gegenwärtige Verordnung ist in allen § 21 des Preßgesetzes vom 1 4ten März 1851 
gedachten Zeitschriften zum Abdrucke zu bringen. 
Dresden, am 2 Ssten Januar 1863. 
Ministerium des Innern. 
Frhr. v. Beust. 
Schmiedel. 
  
  
12) Verordnung, 
die Publication der von der deutschen Bundesversammlung wegen Erhöhung der 
Heeresersatzcontingente am 27sten April 1961 und 23sten Januar 1862 
gefaßten Beschlüsse betreffend; 
vom 29sten Januar 1863. 
Wag, Johann, von GOTTES# Gnaden König von Sachsen 
4c. 2c. 24 
verkünden hiermit, daß von der deutschen Bundesversammlung in der 1 4ten Sitzung des 
Jahres 1861, am 27sten April 1861, in Betreff der Erhöhung des Ersatzcontingents des 
deutschen Bundesheeres folgender Beschluß, 
daß das Ersatzcontingent von ½8 auf ½ Procent der Matrikel zu erhöhen sei, 
in der Aten vorjährigen Sitzung aber, am 23sten Januar 1862, der fernere Beschluß, 
die höchsten und hohen Regierungen zu veranlassen, die unter dem 2 7 sten April 1861 
beschlossene Erhöhung, der Ersatzcontingente auf ½ Procent der Matrikel unverzüg- 
lich auszuführen und spätestens in den am 1sten Februar 1863 einzureichenden 
Standeslisten als vollzogen nachzuweisen, 
gefaßt worden ist. 
Auf Grund von &# des Gesetzes vom 5ten Mai 1851 (Gesetz= und Verordnungsblatt 
vom Jahre 1851, Seite 123) haben Wir die Publication der vorbemerkten Bundesbeschlüsse 
verfügt, zu dessen Beurkundung gegenwärtige Verordnung eigenhändig vollzogen und mit dem 
Koniglichen Siegel bedrucken lassen. 
Dresden, am 29sten Januar 1863. 
Johann. 
S Bernhard von Rabenhorst.
	        
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