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Æ 13) Decrret,
die Befreiung der Einlage= und Gewinngelder der Landeslotterie von Verkümmer-
ungen und das Verfahren bei Entstehung von Streitigkeiten über den rechtmäßigen
oder ausschließlichen Besitz eines Lotterielooses betreffend;
vom 30sten Januar 1863.
Wan, Johann, von GOTTES GSnaden Kbnig von Sachfen
20. 22c. 126c.
thun hiermit kund, daß Wir, auf Vortrag Unserer Ministerien der Justiz und der Finanzen,
die nachstehenden künftig in den jedesmaligen Lotterieplan mit aufzunehmenden Bestimmungen
wegen Befreiung der Einlage= und Gewinngelder der Landeslotterie von Verkümmerungen,
sowie wegen des Verfahrens bei entstehenden Streitigkeiten über den ausschließlichen oder recht-
mäßigen Besitz eines Looses der Landeslotterie genehmigt und die darin enthaltenen Rechts-
vergünstigungen für die Landeslotterie dergestalt bewilligt haben, daß den gedachten Bestimm-
ungen von der 64sten Lotterie ab allenthalben nachgegangen werden soll.
Hierüber ist gegenwärtiges
Decret
ausgefertigt und von Uns eigenhändig unter Beidruckung Unseres Insiegels vollzogen worden.
Dresden, am 30sten Januar 1863.
Johann.
Dr. Johann Heinrich August von Behr.
Richard Freiherr von Friesen.
Allgemeine Bestimmungen für die Königlich Sächsische Landeslotterie.
2c. rc.
6&. Sowohl die Einlagegelder als die Gewinngelder der Landeslotterie sind keiner Ver-
kümmerung unterworfen. Sollte jedoch der rechtmäßige oder ausschließliche Besitz eines Lot-
terielooses von Jemandem streitig gemacht werden, so wird auf eine deshalb noch vor Ablauf
der nächsten Sieben Wochen nach dem letzten Tage der Classenziehung, in welcher das Loos
gezogen worden ist, an die Lotteriedirection zu bringende schristliche Anzeige, wegen Innen=
behaltung der Gewinngelder, wenn die Auszahlung nicht bereits an den Loosinhaber geschehen
sein sollte, das Nöthige verfügt werden. Wird nun von dem Anbringer der Anzeige binnen
längstens Acht Wochen nach dem letzten Tage der betreffenden Classenziehung darüber, daß er
seinen Anspruch auf den Besitz oder Mitbesitz des Looses bei Gericht anhängig gemacht habe,
eine gerichtliche Bescheinigung bei der Lotteriedirection eingereicht, so wird die Streitsache der
Verlümmer-=
ung.
Streitigkeiten.