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der Fähigkeit des Bedachten zur Erwerbung aus einem letzten Willen und der Gültigkeit des
Inhalts des letzten Willens, insbesondere auch der Pflichttheilsrechte, das bürgerliche Gesetzbuch
maßgebend.
# 24. Auf Erbverträge, welche vor dem Zeitpunkte, mit dem das Gesetzbuch in Kraft
tritt, errichtet worden sind, finden die im § 23 aufgestellten Vorschriften insofern ebenfalls
Anwendung, als für die Erfordernisse ihrer Errichtung das bisherige Recht gilt, dagegen aber,
wenn der Vertrags-Erblasser erst nach dem gedachten Zeitpunkte stirbt, die Erbfolge aus dem
Erbvertrage, insbesondere auch rücksichtlich der Frage, inwieweit dieselbe wegen verletzter Pflicht-
theilsrechte wegfällt, nach dem bürgerlichen Gesetzbuche zu beurtheilen ist.
§25. Soviel das eheliche Güterrecht anlangt, so finden die Vorschriften des bürger-
lichen Gesetzbuchs, durch welche das Recht der Verwaltung und des Nießbrauches des Ehe-
mannes an dem Vermögen der Ehefrau geändert oder näher bestimmt worden ist, von dem Zeit-
punkte an, mit dem das Gesetzbuch in Kraft tritt, auch auf vor diesem Zeitpunkte geschlossene
Ehen Anwendung.
& 26. Die Bestimmungen des Gesetzbuchs über die Verpflichtung zur Ausstattung in
66 1660 fg. gelten blos für Ehen, welche nach dem Zeitpunkte, mit dem das Gesetzbuch in
Kraft tritt, geschlossen werden.
#&27. Die Vorschriften des bürgerlichen Gesetzbuchs über die Scheidung der Ehe treten
von dem Zeitpunkte an, mit dem das Gesetzbuch in Kraft tritt, auch in Beziehung auf schon
vorher geschlossene Ehen in Kraft. Insbesondere kann eine solche Ehe aus einem Grunde,
welcher nach dem bisherigen Rechte gegolten hat, in dem Gesetzbuche aber nicht anerkannt
worden ist, nach jenem Zeitpunkte nicht weiter geschieden werden.
§28. Unser Justizministerium ist mit der Ausführung der Bestimmungen des Gesetz-
buchs und der gegenwärtigen Verordnung beauftragt.
Dasselbe wird auch Zweifel, die bei der Ausführung der gegenwärtigen Verordnung her-
vortreten, entscheiden. Solche Entscheidungen sind, insoweit sie nicht blos Ordnungsbestimm-
ungen betreffen, durch das Gesetz= und Verordnungsblatt bekannt zu machen und dienen auch
zur Norm in anderen Fällen.
Urkundlich haben Wir diese Verordnung eigenhändig vollzogen und das Königliche Siegel
beidrucken lassen.
Gegeben zu Dresden, am 2ten Januar 1863.
Johann.
6 Dr. Johann Heinrich August von Behr.