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31. 2c. 2c.
Sind von einem Mitgliede zu Sicherung des erhaltenen Vorschusses Staats= und andere b) Verkauf der
Werthpapiere oder sonstige Gegenstände als Pfand deponirt, so ist in dem Falle, wenn das *½!
Pfand durch Rückzahlung des Vorschusses nicht eingelöst wird, das Directorium ermächtigt, das "
Pfand nach Ablauf einer dem Schuldner anzukündigenden kurzen Frist bestmöglichst zu ver-
kaufen und die Forderung mit dem Kaufpreise zu decken.
Fällt der Verpfänder in Concurs, so ist das Pfand auch nur gegen Zahlung des vollen
Schuldbetrags an die Concursmasse abzuliefern; erfolgt diese Zahlung nicht, so ist die Anstalt
befugt, zur Verfallzeit das Pfand, wie oben angegeben, zu realisiren und nur den Ueberschuß
zur Masse abzugeben, oder das Fehlende beim Concurse zu liquidiren.
Verbote gegen Ausantwortung von Pfändern, Vollstreckung der Hülfe in dieselben, oder
deren Vindication sind unzulässig oder unwirksam, außer insoweit nach völliger Tilgung der
Forderung des Vereins noch ein Ueberschuß vorhanden ist.
Derjenige, welcher den Pfandschein bringt und das Darlehn sammt Zinsen berichtigt, wird
als legitimirt zum Zurückempfange des Pfandes angesehen.
2c. 2c.
e 19) Bekanntmachung,
die Anleihe der Stadt Oelsnitz betreffend;
vom liten Februar 1863.
Des Ministerium des Innern hat, im Einverständnisse mit dem Justizministerium, zu der
von dem Stadtrathe zu Oelsnitz unter Zustimmung des dasigen größeren Bürgerausschusses
beschlossenen Anleihe von 100,000 Thalern gegen Ausgabe von auf den Inhaber lautenden,
Seiten des letzteren unaufkündbaren, übrigens in jährlichen Raten auszuloosenden Schuld-
scheinen, nachdem Se. Majestät der König die in den nachstehend abgedruckten § 2, Abschnitt 2
und 68 5 des Anleiheplans enthaltenen Rechtsvergünstigungen Allergnädigst zu bewilligen ge-
ruht haben, die Genehmigung ertheilt.
Es wird Solches zur Nachachtung für die Behörden und alle Diejenigen, die es angeht,
hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Dresden, am 1 1ten Februar 1863.
Ministerium des Innern.
Frhr. v. Beust.
Schmiedel.
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