Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

(341 ) 
MÆ 21) Bekanntmachung, 
die den Spar= und Leihcassenvereinen zu Leisnig, Grimma und Waldheim 
bewilligte Stempelbefreiung bekreffend; 
vom 17ten Februar 1863. 
Des Finanzministerium hat den Spar= und Leihcassenvereinen zu Leisnig, Grimma und 
Waldheim auf Ansuchen und nachdem sie durch ihre Vorstände den im § 6 der Verordnung, 
die Stempelverwendung in Angelegenheiten der Sparcassen betressend, vom 4ten November 
1862 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1862, Seite 627) gestellten Bedingungen 
entsprochen haben, die in 6§&# 2 und 3 der nurgedachten Verordnung den unter der Verwaltung 
öffentlicher Behörden stehenden Sparcassen zugestandenen Vergünstigungen bis auf Widerruf 
ebenfalls bewilligt. 
Solches wird zur Nachachtung für Alle, die es angeht, hierdurch zur öffentlichen Kenntniß 
gebracht. 
Dresden, am 1 7ten Februar 1863. 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Friesen. 
Zenker. 
  
  
32 22) Bekanntmachung, 
den dritten Nachtrag zur fünften Auflage der Arzneientare betreffend; 
vom igten Februar 1863. 
Zu der durch Verordnung vom 31sten März 1860 (Gesetz- und Verordnungsblatt vom 
Jabre 1860, Seite 65 fg.) veröffentlichten fünften Auflage der Arzneientaxe für 
hiesige Lande ist der dritte Nachtrag im Druck erschienen und an sämmtliche Bezirksärzte und 
Apotheker des Königreichs Sachsen vertheilt worden. In Gemäßheit von § 1 der gedachten 
Verordnung wird Solches mit dem Bemerken bekannt gemacht, daß dieser Nachtrag in der 
Verlagsbuchhandlung von Rudolf Kuntze in Dresden, an der Kreuzkirche, für 2 Ngr. auch 
käuflich zu haben ist. 
Dresden, am 1 9oten Februar 1863. 
Ministerium des Innern. 
Für den Minister: 
Kohlschütter. 
Schmiedel.
	        
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