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23) Verordnung,
den Betrieb der Sandsteinbrüche in den Amtsbezirken Pirna, Königstein, Sebnitz
und Schandau betreffend;
vom 3ten März 1863.
Die wachsende Umfänglichkeit des Betriebs der Sandsteinbrüche in den Bezirken der Ge—
richtsämter Pirna, Königstein, Sebnitz und Schandau und die dadurch gleichzeitig vermehrte
Veranlassung zu Gefährdungen der Steinbrecher sowohl als auch der Anwohner und Passanten
haben es nöthig gemacht, jenen Betrieb einer näheren polizeilichen Beaufsichtigung zu unterwer-
fen, zu welchem Ende andurch mit Allerhöchster Genehmigung Folgendes verordnet wird:
& 1. Jeder Besitzer oder Pachter eines Sandsteinbruchs im Bereiche der vier vorgenann-
ten Amtsbezirke, einschließlich der darin gelegenen Stadtbezirke, hat
) von jeder Eröffnung neuer Brüche und
b) von jedem Unterhohlen von Felswänden
dem zur Handhabung der Aufsicht über den Betrieb der Sandsteinbrüche bestellten Königlichen
Steinbruchsaufseher, und zwar vor der Inangriffnahme, schriftliche Anzeige zu dem
Zwecke zu erstatten, um den letzteren in den Stand zu setzen, nicht allein die Oertlichkeit in
Augenschein nehmen, sondern sich auch von der Unbedenklichkeit der beabsichtigten Betriebs-
arbeiten, oder der Nothwendigkeit dafür zu ertbeilender specieller Betriebsanordnungen Ueber-
zeugung verschaffen zu können. Diese Anzeigen sind von dem Steinbruchsaufseher an den
technischen Commissar für das Sandsteinbruchwesen abzugeben, welcher sie den betreffenden
Verwaltungsobrigkeiten (Gerichtsämtern und beziehendlich Stadträthen) zugehen zu lassen hat.
§ 2. Derzjenige Besitzer oder Pachter eines Sandsteinbruchs, welcher die rechtzeitige
Anzeige nach §# 1 unterläßt, verfällt in eine im Wieverholungsfalle zu erhöhende Geldstrafe
bis zu 10 Thlr. — —.
Auch ist der Bruchinhaber bei gleicher Straffälligkeit verbunden, mit den bereits begonne-
nen Betriebs= oder Unterhohlungsarbeiten auf Anordnung des Steinbruchsaufsehers sofort und
bis auf Weiteres innehalten zu lassen, dafern der letztere bei der nach Empfang der Anzeige
alsbald zu bewirkenden Besichtigung des betreffenden Steinbruchs die Wahrnehmung machen
sollte, daß nach Oertlichkeit und Modalität des Betriebs eine Gefährdung der Arbeiter oder
der Umgebung zu befürchten stehe.
#3. Abgesehen von der im § 1 erwähnten Anzeigepflicht und soweit der Steinbruchs-
ausseher nicht mit Rücksicht auf die specielle Beschaffenheit des betreffenden Steinbruchs noch
zu anderen technischen Betriebsvorschriften, sei es bei der ersten Besichtigung oder bei Gelegen-
heit der ihm auch später obliegenden, und daher nach seinem Ermessen zu jeder Zeit freistehen-
den Revisionen der betreffenden Brüche Anlaß finden sollte, ist beim Betriebe sämmtlicher in
den obenbezeichneten, örtlichen Bereich fallenden Steinbrüche Folgendes zu beobachten: