Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

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##4. a) Das an den steilen Felswänden hängende Gestein ist, soweit möglich, abzu- 
stoßen und das Steingerölle, mit dem die obersten Steinlagen in einigen Brüchen bedeckt er- 
scheinen, soweit nöthig, abzuräumen. 
b) Vor Beginn der Unterhohlungsarbeiten ist nicht nur der Arbeitsplatz vor der zu fäl- 
lenden Steinwand, sondern auch das Terrain zur Seite desselben so weit von Schutt und Ge- 
stein zu reinigen, als nöthig ist, um den Arbeitern im Nothfalle eine rasche Flucht zu er- 
möglichen. 
) Mit den vorschreitenden Unterhohlungsarbeiten sind die Stützen in einer der Größe 
der Steinwand entsprechenden Anzahl und Starke rechtzeitig und noch vor eintretender Senk- 
ung der Wand unterzusetzen, auch ist ein zuverlässiger Mann als Sicherheitswache aufzustellen. 
d) Die sogenannten Schleppen oder Schleifen dürfen in der Regel nicht über einen Weg 
hinwegführen, sondern müssen wenigstens auf 12 Ellen Länge auf horizontalem Terrain aus- 
laufen, ehe sie einen etwa vorübergehenden Weg erreichen, auch am Fuße mit einem Erdwalle 
versehen sein, bei dem die herabkommende Schleppe sofort zum Stillstande gebracht werden kann. 
Sollte wegen der Beschränktheit des Raumes am Elbufer das Auslaufen der Schleppe 
über einen Weg nicht zu umgehen und die Aufführung eines Erdwalles nicht zu ermöglichen 
sein, so sind wenigstens Barrieren über den Weg anzubringen, die von einem dazu besonders 
aufgestellten Arbeiter während des Schleppens vorgezogen und nach dem Herabgehen der 
Schleppe wieder geöffnet werden. 
e) Die stets in gutem Zustande zu haltende Schleppvorrichtung ist mit einer starken 
eisernen Kette an dem auf dem oberen Theile der Schutthalden gehörig eingeschlagenen Schlepp- 
pfahle zu befestigen. 
f)) Bei nasser Witterung ist das Schleppen nur mit Anwendung von Bremsvorrichtungen 
zulässig. 
8) Bei dem in manchen Brüchen üblichen Hereinbloßen kleinerer Steinwaaren oder Stein- 
horzeln von den Schutthalden herunter, ist da, wo gebloßt wird, am Fuße des Berges ein 
Mann aufzustellen, der bei Annäherung von Passanten das Herabbloßen der Steine durch 
Zuruf an die bloßenden Mannschaften so lange aussetzen zu lassen hat, bis die Passanten 
außer Gefahr sind, von einem Steine getroffen zu werden. 
85. Für die Beobachtung der in vorstehender Paragraphe gegebenen allgemeinen Be- 
triebsvorschriften, sowie der im einzelnen Falle nach § 3 von dem Steinbruchsaufseher ertheil- 
ten besonderen Anordnungen, sind die Besitzer oder Pächter der betreffenden Steinbrüche ver- 
antwortlich. 
Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften und Anordnungen, worüber von dem Stein- 
bruchsaufseher dem betreffenden Gerichtsamte, innerhalb der Stadtgemeindebezirke von Pirna 
und Schandau dem Stadtrathe, sofortige Anzeige zu machen ist, ziehen eine, im Wiederholungs-
	        
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