( 345 )
Geseß und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen,
4½ Stück vom Jahre 1863.
25) Deecret
wegen Bestätigung der Statuten der Oschatzer Actienspinnerei;
vom 28sten Februar 1863.
N Se. Königliche Majestät auf Vortrag des Justizministeriums die in §§ 12 und
34 der Statuten des in Oschatz unter dem Namen: „Oschatzer Actienspinnerei“ zusammen-
getretenen Actienvereins enthaltenen Rechtsvergünstigungen zu bewilligen Allergnädigst geruht
haben, so hat das Ministerium des Innern diese Statuten dergestalt hiermit bestätigt, daß den
Bestimmungen derselben allenthalben genau nachgegangen werden soll.
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges
Decret
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden.
Dresden, den 2 8sten Februar 1863.
. Ministerium des Innern.
Frhr. v. Beust.
Demuth.
Statut der Oschatzer Actienspinnerei.
rc. 20.
& 12. Wegen untergegangener oder ihren Inhabern sonst abhanden gekommener Interims-Mortification.
actien, Actien, Talons oder Dividendenscheine findet zum Behufe ihrer Mortificirung auf An-
trag der Betheiligten auf deren Kosten ein Edictalverfahren statt. Dasselbe erfolgt ganz in
derselben Maße, wie dieß für die Königlich Sächsischen Staatspapiere gesetzlich vorgeschrieben
ist, und zwar dergestalt, daß die Actien und Interimsscheine ganz so, wie Königlich Sächsische
Staatsschuldscheine, hingegen Talons und Dividendenscheine ganz so, wie Zinsleisten und
Zinsscheine von Königlich Sächsischen Staatsschuldscheinen behandelt werden.
1863. 46