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Hierüber ist dieses
Decret
unter dem Siegel des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden.
Dresden, am 3ten März 1863.
S Ministerium des Innern.
Frhr. v. Beust.
Schmiedel.
2c. 2c.
& 26. Binnen acht Tagen nach dieser Wahl werden von dem Ausschusse die Namen Legitimation.
der sämmtlichen Ausschußmitglieder und ihrer Stellvertreter, unter besonderer Bezeichnung der
zum Vorsitzenden und zu seinem Stellvertreter Gewählten, in dem Amtsblatte des Königlichen
Gerichtsamts Zöblitz bekannt gemacht. In gleicher Weise ist auch jede etwg während des
laufenden Jahres eintretende Veränderung bekannt zu machen.
Diese Bekanntmachung legitimirt den Ausschuß und dessen Vorstände in allen Beziehungen.
2c. 2c.
279 Verordnung,
die Freigebung der Jagd auf Schwarzwild während der geschlossenen Zeit in
gewissen Landestheilen betreffend;
vom öten März 1863.
D. in der letztvergangenen Zeit mehrmals einzelne Stücke Schwarzwild aus dem König-
lichen Thiergarten zu Moritzburg ausgebrochen sind, so hat das Ministerium des Innern, um
den Schäden vorzubeugen, welche von diesen ausgebrochenen Wildstücken in den betroffenen
Gegenden an Feldern und Wiesen zu befürchten stehen, mit Allerhöchster Genehmigung be-
schlossen, für den Bereich der Amtsbezirke Dresden, Schönfeld, Stolpen, Moritzburg, Radeberg,
Königsbrück, Radeburg, Meißen und Großenhain rechts der Elbe die Jagd auf das, zu Folge
des Mandats vom 8ten November 1717 zur Mitteljagd gehörende Schwarzwild hierdurch
bis auf Weiteres dergestalt freizugeben, daß das Letztere innerhalb des gedachten Rayons auch
während der nach Maßgabe von § 26 der unter dem 1 3ten Mai 1851 ergangenen Jagd-
polizeiverordnung (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1851, Seite 144) vom lsten
Februar bis 1sten September jeden Jahres laufenden Schon- und Hegezeit von den Jagd-
berechtigten abgeschossen werden darf.
Dresden, den 5ten März 1863.
Ministerium des Innern.
Frhr. v. Beust. Lehmann.
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