Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

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Hierüber ist dieses 
Decret 
unter dem Siegel des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden. 
Dresden, am 3ten März 1863. 
S Ministerium des Innern. 
Frhr. v. Beust. 
Schmiedel. 
2c. 2c. 
& 26. Binnen acht Tagen nach dieser Wahl werden von dem Ausschusse die Namen Legitimation. 
der sämmtlichen Ausschußmitglieder und ihrer Stellvertreter, unter besonderer Bezeichnung der 
zum Vorsitzenden und zu seinem Stellvertreter Gewählten, in dem Amtsblatte des Königlichen 
Gerichtsamts Zöblitz bekannt gemacht. In gleicher Weise ist auch jede etwg während des 
laufenden Jahres eintretende Veränderung bekannt zu machen. 
Diese Bekanntmachung legitimirt den Ausschuß und dessen Vorstände in allen Beziehungen. 
2c. 2c. 
279 Verordnung, 
die Freigebung der Jagd auf Schwarzwild während der geschlossenen Zeit in 
gewissen Landestheilen betreffend; 
vom öten März 1863. 
D. in der letztvergangenen Zeit mehrmals einzelne Stücke Schwarzwild aus dem König- 
lichen Thiergarten zu Moritzburg ausgebrochen sind, so hat das Ministerium des Innern, um 
den Schäden vorzubeugen, welche von diesen ausgebrochenen Wildstücken in den betroffenen 
Gegenden an Feldern und Wiesen zu befürchten stehen, mit Allerhöchster Genehmigung be- 
schlossen, für den Bereich der Amtsbezirke Dresden, Schönfeld, Stolpen, Moritzburg, Radeberg, 
Königsbrück, Radeburg, Meißen und Großenhain rechts der Elbe die Jagd auf das, zu Folge 
des Mandats vom 8ten November 1717 zur Mitteljagd gehörende Schwarzwild hierdurch 
bis auf Weiteres dergestalt freizugeben, daß das Letztere innerhalb des gedachten Rayons auch 
während der nach Maßgabe von § 26 der unter dem 1 3ten Mai 1851 ergangenen Jagd- 
polizeiverordnung (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1851, Seite 144) vom lsten 
Februar bis 1sten September jeden Jahres laufenden Schon- und Hegezeit von den Jagd- 
berechtigten abgeschossen werden darf. 
Dresden, den 5ten März 1863. 
Ministerium des Innern. 
Frhr. v. Beust. Lehmann. 
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