Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

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lehrender und anregender Weise aufmerksam zu machen. Er wird nächstdem dahin wirken, daß 
der Accessist auch dem eigenen wissenschaftlichen Fortstudium sich nicht entfremde. 
Der Vorstand hat in der Zutheilung der Accessisten an die Räthe des Collegiums, als 
Instructoren, von Zeit zu Zeit einen Wechsel zu dem Zwecke stattfinden zu lassen, damit die 
Ersteren nach und nach mit verschiedenen Zweigen und Richtungen der Verwaltung sich bekannt 
zu machen Gelegenheit erhalten. 
Bei den aus einem selbstständigen Anstellungsverhältnisse in den Acceß übergetretenen 
Accessisten ist hinsichtlich der Art ihrer Beschäftigung und Verwendung auf die von ihnen prä- 
sumtiv bereits erlangte größere geschäftliche Reife die geeignete Rücksicht zu nehmen. 
§. Da der Acceß keine Anstellung im Staatsdienste, sondern nur als Bildungsmittel 
anzusehen ist, so wird der Accessist, als solcher, mit dem Dienereide nicht belegt, sondern nur 
der zu beobachtenden Treue und Verschwiegenheit wegen nach dem der Verordnung vom 2ten No- 
vember 1 837 beigegebenen Formulare sub B (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 
1837, Seite 1010 in Pflicht genommen. 
Wünschen junge Leute den Acceß, welche als Actuarien oder in sonstiger Eigenschaft sich 
bereits im Genusse eines Gehalts aus einer Staatscasse befinden, so haben sie, um sich ihre 
Staatsdienereigenschaft und, in Verbindung mit dieser, ihre dienstliche Anciennetät, sowie nach 
Beendigung des Accesses, den Rücktritt in ihr vorberiges oder in ein entsprechendes Anstellungs- 
verhältniß zu sichern, ihr Vorhaben der vorgesetzten Dienstbehörde zur Genehmigung anzuzeigen 
und um Ertheilung des zu dessen Ausführung erforderlichen Urlaubs nachzusuchen. 
Die Bewilligung des Gesuchs hat die Einziehung des Gehalts und der sonstigen Dienst- 
emolumente für die Dauer der Beurlaubung zur Folge. 
Der Accessist unterliegt der Verpflichtung zu fortlaufender Entrichtung der gesetzlich ge- 
ordneten Beiträge zum Staatspensionsfond nach Höhe seines letzten Diensteinkommens. 
Er bleibt als Staatsdiener Untergebener desjenigen Ministeriums, in dessen Ressort er 
angestellt war und dessen Dienst= und Disciplinargewalt untergeordnet. 
§#9.S Der Acceß wird regelmäßig auf einen Zeitraum von zwei Jahren bewilligt und 
kann nur ausnahmsweise über vdiese Zeitdauer hinaus verlängert werden. 
Es bleibt vorbehalten, die Accessisten während der Acceßzeit bei sich darbietender Gelegen- 
heit zeitweilig auch zur Assistenz bei einer Amtshauptmannschaft zu verwenden. Die Obliegen- 
heiten des Instructors gehen solchenfalls auf den Amtshauptmann über. 
Nach Ablauf der Acceßzeit werden die Accessisten, insofern sie nicht nach eigener Wahl 
einen anderen Berufsweg einschlagen, oder insoweit sich nicht zu ihrer sofortigen ferneren Ver- 
wendung im Ressort des Ministeriums des Innern Gelegenheit bieten, oder ihnen nach § 8, 
Abs. 2 der Rücktritt in ein früheres Anstellungsverhältniß nicht ohnehin bereits gesichert sein
	        
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