Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

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Dieselbe besteht, unter dem eigenen Vorsitze des Ministers oder des von diesem zu beauf— 
tragenden Stellvertreters, aus 3 bis 5 Mitgliedern, welche der Minister aus der Zahl der 
Räthe des Ministeriums des Innern und der Mittelbehörden seines Ressorts von Zeit zu Zeit 
dazu bestimmen wird, unter Hinzutritt eines deputirten Raths des Ministeriums des Cultus 
und öffentlichen Unterrichts. 
Die Prüfungscommission, welche auf Einladung des Vorsitzenden, so oft ein Bedürfniß dazu 
vorliegt, in Thätigkeit tritt, faßt ihre Beschlüsse, sowohl über die zu stellenden Aufgaben, als über 
die zu ertheilenden Censuren, soweit nöthig, auf Grund collegialer Berathung, nach absoluter 
Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit giebt das Votum des Vorsitzenden den Ausschlag. 
Die Zufertigung des Prüfungsergebnisses an die betreffenden Candidaten erfolgt aus dem 
Ministerium des Innern selbst, an welches die Commission durch Abgabe des über ihre Be— 
rathung und Beschlußfassung aufzunehmenden Protocolls Anzeige zu erstatten hat. 
Vorstehendes 
Regulativ, 
mit welchem das wegen des nämlichen Gegenstandes bisher in Uebung gewesene, seiner Zeit 
durch Zufertigung an die Kreisdirectionen in Kraft gesetzte Regulativ vom 20sten Juli 1859 
hinsichtlich aller nicht bereits auf Grund des letzteren eingeleiteten Prüfungsverfahren in den 
abweichenden Punkten wieder außer Gültigkeit tritt, wird mit Allerhöchster Genehmigung Sr. 
Majestät des Königs zur Nachachtung für Diejenigen, die es angeht, hierdurch zur öffentlichen 
Kenntniß gebracht. 
Dresden, am 12ten März 1863. 
Ministerium des Innern. 
Frhr. v. Beust. Pursch. 
  
30) Bekanntmachung, 
die der Spar= und Leihcasse zu Colditz bewilligte Stempelbefreiung und die Ver- 
längerung der im §& 6 der Verordnung vom 4ten November 1862 bestimmten 
Anmeldungsfrist betreffend; 
vom 17ten März 1863. 
D. Finanzministerium hat der Spar= und Leihcasse zu Colditz auf Ansuchen und nachdem 
durch ihren Vorstand den im § 6 der Verordnung, die Stempelverwendung in Angelegenheiten 
der Sparcassen betreffend, vom 4ten November 1862 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom 
Jahre 1862, Seite 626 fg.) gestellten Bedingungen entsprochen worden ist, die in §§ 2
	        
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