Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

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und 3 der nurgedachten Verordnung den unter der Verwaltung offentlicher Behörden stehenden 
Sparcassen zugestandenen Vergünstigungen bis auf Widerruf ebenfalls bewilligt. 
Ferner hat sich das Finanzministerium bewogen gefunden, die im & 6 der zuvor erwähnten 
Verordnung für die nicht von öffentlichen Behörden verwalteten Sparcassen zur Erlangung der 
in §# 2 und 3 daselbst verwilligten Stempelbefreiungen bestimmte dreimonatige Anmeldungs- 
frist bis zum 1sten August laufenden Jahres zu verlängern. 
Solches wird zur Nachachtung für Alle, die es angeht, hierdurch zur öffentlichen Kenntniß 
gebracht. 
Dresden, am 1 7ten März 1863. 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Friesen. 
Zenker. 
  
. 31) Bekanntmachung, 
den Bezirksarmenhausverein in der Amtshauptmannschaft Döbeln betreffend; 
vom 1Sten März 1863. 
Nachdem von dem Ministerium des Innern einem, zum Zwecke der Errichtung einer Zwangs- 
arbeitsanstalt zusammengetretenen Vereine von Rittergütern und Gemeinden in dem Bezirke 
der Amtshauptmannschaft Döbeln bei gleichzeitiger Bestätigung seiner Statuten die Rechte 
einer moralischen Person verliehen worden sind, so wird Solches und daß der gedachte Verein 
seinen Gerichtsstand vor dem Gerichtsamte Döbeln hat, andurch zur öffentlichen Kenntniß 
gebracht. 
Dresden, den 1 Sten März 1863. 
Ministerium des Innern. 
Frhr. v. Beust. 
Schmiedel. 
  
Ҥ 32) Bekanntmachung, 
die Einfuhr von Schweinen aus Böhmen betreffend; 
vom 19ten März 1863. 
—— von der Kaiserlich Königlichen Statthalterei zu Prag besage Bekanntmachung vom 
1 Llten dieses Monats die Ein= und Durchfuhr ungarischen Borstenviehes für Böhmen unter
	        
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