Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

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der Bedingung wieder gestattet worden ist, daß durch glaubwürdige Certificate nachgewiesen 
wird, daß dasselbe aus einer von der Rinderpest nicht ergriffenen Gegend stamme, so wird dieß 
hierdurch den hierländischen Betheiligten zur Kenntniß gebracht, gleichzeitig aber nunmehr das 
durch Verordnung vom Zten December vorigen Jahres (Gesetz- und Verordnungsblatt vom 
Jahre 1862, Seite 634 fg.) ergangene Verbot der Ein- und Durchfuhr von Schweinen 
aus Böhmen nach und durch Sachsen hierdurch wiederum aufgehoben und der Eintrieb und die 
Einfuhr von Schweinen ohne Unterschied der Race, einschließlich der ungarischen und polnischen, 
ohne Beschränkung wieder freigegeben. 
Die übrigen wegen der Rinderpest bestehenden Sperrmaßregeln bleiben bis auf Weiteres 
noch in Kraft. 
Dresden, am 19ten März 1863. 
Ministerium des Innern. 
Frhr. v. Beust. 
Schmiedel. 
  
& 33) Bekanntmachung, 
den ersten Nachtrag zu der thierärztlichen Arzneientare betreffend; 
vom 30sten März 1863. « 
u der thierärztlichen Arzneientaxe, zum Gebrauche beim Dispensiren aus Haus- 
apotheken in den Königlich Sächsischen Landen, — ekr. Gesetz= und Verordnungsblatt vom 
Jahre 1861, Seite 52 — ist der erste Nachtrag im Drucke erschienen und derselbe an 
sämmtliche Bezirksthierärzte des Königreichs Sachsen vertheilt worden. 
Indem Solches hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird, ist zugleich bekannt zu 
machen, daß der gedachte Nachtrag aus der hiesigen Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold und 
Söhnen gegen 1 Mgr. bezogen werden kann. 
Dresden, den 30 sten März 1863. 
Ministerium des Innern. 
Für den Minister: 
Kohlschütter. 
Schmiedel. 
1863. 48
	        
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