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der Bedingung wieder gestattet worden ist, daß durch glaubwürdige Certificate nachgewiesen
wird, daß dasselbe aus einer von der Rinderpest nicht ergriffenen Gegend stamme, so wird dieß
hierdurch den hierländischen Betheiligten zur Kenntniß gebracht, gleichzeitig aber nunmehr das
durch Verordnung vom Zten December vorigen Jahres (Gesetz- und Verordnungsblatt vom
Jahre 1862, Seite 634 fg.) ergangene Verbot der Ein- und Durchfuhr von Schweinen
aus Böhmen nach und durch Sachsen hierdurch wiederum aufgehoben und der Eintrieb und die
Einfuhr von Schweinen ohne Unterschied der Race, einschließlich der ungarischen und polnischen,
ohne Beschränkung wieder freigegeben.
Die übrigen wegen der Rinderpest bestehenden Sperrmaßregeln bleiben bis auf Weiteres
noch in Kraft.
Dresden, am 19ten März 1863.
Ministerium des Innern.
Frhr. v. Beust.
Schmiedel.
& 33) Bekanntmachung,
den ersten Nachtrag zu der thierärztlichen Arzneientare betreffend;
vom 30sten März 1863. «
u der thierärztlichen Arzneientaxe, zum Gebrauche beim Dispensiren aus Haus-
apotheken in den Königlich Sächsischen Landen, — ekr. Gesetz= und Verordnungsblatt vom
Jahre 1861, Seite 52 — ist der erste Nachtrag im Drucke erschienen und derselbe an
sämmtliche Bezirksthierärzte des Königreichs Sachsen vertheilt worden.
Indem Solches hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird, ist zugleich bekannt zu
machen, daß der gedachte Nachtrag aus der hiesigen Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold und
Söhnen gegen 1 Mgr. bezogen werden kann.
Dresden, den 30 sten März 1863.
Ministerium des Innern.
Für den Minister:
Kohlschütter.
Schmiedel.
1863. 48