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Zu § 134 des F3. Die im ersten Absatze geordnete achttägige Frist ist vom Tage der Ausstellung der
Gesetzes. Police an zu rechnen.
Zu § 134 des & 4. Die Vorschrift § 44 der Ausführungsverordnung bezieht sich nach Inhalt und
ie Wortfassung lediglich auf den Fall, wenn erst nach eingetretenem Brandschaden einzelne, mit-
Ausführungs= hin solche Unrichtigkeiten der Declaration, Police, oder des Policennachtrags zur Sprache
verordnung. kommen, welche sich nur auf einzelne Gegenstände, oder eine einzelne Kategorie von Gegen-
ständen der Versicherung beschränken.
In den Versicherungsbedingungen der Privatfeuerversicherungsanstalten dürfen daher nicht
Bestimmungen enthalten sein, aus denen wegen solcher einzelnen Unrichtigkeiten der Verlust
des Eutschädigungsanspruchs überhaupt und im Ganzen, also zugleich wegen derjenigen Posi-
tionen der Police oder des Policennachtrags abgeleitet werden könnte, welche sich in Richtigkeit
befinden und auf welche jene specielle Unrichtigkeit keinen Einfluß hat.
Sowohl bei der im § 5 obiger Verordnung vermöge der jedesmal vorbehaltenen Wider-
ruflichkeit der Concessionsertheilung vorgeschriebenen Revision der Versicherungsbedingungen
aller bereits mit Concession versehener Versicherungsanstalten, als bei der Prüfung der Ver-
sicherungsbedingungen der um Concessionsertheilung sich bewerbenden Anstalten ist demnach
daran festzuhalten, daß diejenigen Bestimmungen, welche der obigen, aus §6 134 des Gesetzes
folgenden Vorschrift im § 44 der Verordnung vom 20sten October vorigen Jahres zuwider-
laufen, entfernt werden müssen, und hiervon die Fortdauer und beziehendlich die Ertheilung
der Concession zum hierländischen Geschäftsbetriebe abhängig zu machen ist.
Ein anderer unter § 44 der erwähnten Verordnung nicht zu subsumirender Fall ist da-
gegen der, wenn es sich um eine solche Unrichtigkeit handelt, deren Wirkung die versicherten
Gegenstände in ihrer Gesammtheit trifft, eder die sich auf solche Voraussetzungen und that-
sächliche Verhältnisse bezieht, welche wie insbesondere das Risicoverhältniß 2c. für die einge-
gangene Versicherung überhaupt und den Prämiensatz ohne besondere Rücksicht auf die einzelnen
Objecte der Versicherung wesentlich bedingend und bestimmend gewesen sind, und deren Ver-
änderung nach § 38 der Verordnung vom 20sten October 1862 die betreffende Versicher-
ungsanstalt zur Aufhebung einer laufenden Versicherung berechtigen würde.
Es kann aus dem zweiten Absatze von § 134 des Gesetzes nicht gefolgert werden, daß
eine in diesen Beziehungen dem Versicherten zur Last fallende, auf Betrug oder Irrthum be-
ruhende, Unrichtigkeit keine, den Versicherungsvertrag aufhebende und den Verlust des Ent-
schädigungsanspruchs begründende Wirkung habe, indem der Begriff des Betrugs oder Irrthums
„in Bezug auf das Versicherungsobject“ jedenfalls auch alle solche Unrichtigkeiten
der Declaration umfaßt, welche sich auf derartige, die Versicherung als Ganzes wesentlich be-
dingende Voraussetzungen und thatsächliche Verhältnisse beziehen.