Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

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85. Wenn ein Agent von der betreffenden Versicherungsanstalt für einen örtlichen Zu 8§ 13 und 
Bereich, der sich über die Bezirke verschiedener Verwaltungsobrigkeiten erster Instanz ganz oder Ausfehedge— 
theilweise erstreckt, angenommen wird, so bewendet es zwar dabei, daß die Bestätigung und verordnung. 
Verpflichtung des Agenten nur der Obrigkeit desjenigen Ortes zusteht, an welchem und von 
welchem aus der Agent sein Geschäft betreibt; es ist jedoch der Letztere in einem solchen Falle 
verbunden, sich bei den Verwaltungsobrigkeiten derjenigen Bezirke, auf welche sich seine Thätig- 
keit mit erstreckt, durch Production des ihm ausgestellten Pflichtscheins (XJ 19 der Verordnung 
vom 20sten October 1862) zu legitimiren und bei denselben die & 13 der obgedachten Ver- 
ordnung bemerkte öffentliche Bekanntmachung in dem betreffenden Amtsblatte zu beantragen. 
Erst nach Erlaß dieser Bekanntmachung ist der Agent befugt, in dem bezüglichen Verwaltungs- 
bezirke Agenturgeschäfte zu betreiben. 
6. Um dem Zwecke dieser Vorschrift zu entsprechen, genügt es, wenn nur demjenigen Zu § 35 der 
Formulare der Declaration, welches der Versicherungsuchende zur Ausfüllung erhält, ein be- àusführungs- 
sonderer Abdruck der Versicherungsbedingungen angeheftet oder in anderer ähnlicher Weise 9 
angefügt wird. In diesem Falle ist aber das dem Versicherungsuchenden zugestellt gewesene 
Formular nebst dem angefügten Abdrucke der Versicherungsbedingungen und zwar beides mit 
der Unterschrift des Versicherten versehen, der Obrigkeit bei Einreichung der Police (§ 134 
des Gesetzes) vorzulegen. 
& J. Die wegen Zahlung der Entschädigung geordnete Frist von acht Tagen ist nur Zu § 50 der 
dann maßgebend, wenn in den genehmigten Versicherungsbestimmungen der betreffenden Feuer- äusführunge- 
versicherungsanstalt nicht eine andere Zahlungsfrist ausdrücklich festgesetzt ist. r 
§& . Von der Herabsetzung der Versicherung nach einem eingetretenen Partialbrand= Zu § 52 der 
schaden und dem entsprechender Abänderung der Police oder Ausstellung eines Policennachtrags Auefühnnngs. 
kann abgesehen werden, wenn beide Theile, Versicherer und Versicherter, darüber einverstanden 19 
sind, daß wegen bedungener Wiederanschaffung der in Abgang gekommenen und entschädigten 
Objecte die ursprüngliche Versicherungssumme unverändert fortbestehen soll. Daß die Wieder- 
anschaffung innerhalb der dazu zu bestimmenden Frist erfolgt sei, hat der Versicherer dem 
Agenten der Anstalt anzuzeigen, widrigenfalls der Vorschrift wegen Herabsetzung der Versicher- 
ung nachzugehen ist. 
69. Die nach Einem Procent der Prämie von den Feuerversicherungsanstalten an die Zu § 139 des 
Ortsfeuerlöschcasse zu entrichtende Abgabe ist von allen von und mit dem 1sten April dieses Gesetzes. 
Jahres bei der Obrigkeit zur Anzeige kommenden Versicherungen, Prolongationen und Ver- 
sicherungserhöhungen, nicht aber von den vor diesem Termine bereits obrigkeitlich genehmigten 
und ohne Erhöhung verbleibenden laufenden Versicherungen zu erheben. 
# 10. Wegen der sogenannten kurzen Versicherungen hat eine Ermäßigung der Kosten Zu § 81 der 
für die obrigkeitlichen Controlgeschäfte in der Art einzutreten, daß führunge- 
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