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Da diese Benachrichtigungen der Stadträthe und Gemeindeobrigkeiten bei Criminalunter—
suchungen gegen Bürger einer inländischen Stadt oder Mitglieder einer inländischen Landge—
meinde neuerdings nicht selten unterblieben sind, so werden sämmtliche Gerichte zu gebührender
Befolgung der einschlagenden Bestimmungen des Gesetzes vom 9ten December 1837 und der
Ausführungsverordnung zur Landgemeindeordnung vom 7ten November 1838 mit dem Be-
merken hiermit angewiesen, daß diese ihrem Zwecke nach unentgeltlich zu ertheilen-
den Benachrichtigungen auch in Bezug auf solche Untersuchungen, in welchen es zu
einer Bestrafung des Angeklagten gekommen ist, durch die Mittheilungen, welche nach 6 79
der Verordnung vom 31 sten Juli 1856, die Ausführung der Strafproceßordnung und des
Strafgesetzbuchs betreffend, (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1856, Seite 175),
von der Vollstreckung erkannter Freiheits= und Geldstrafen den Gerichtsämtern des Heimaths-
orts und des Wohnorts des Verurtheilten zu machen sind, in Betreff der gegen Bürger einer
inländischen Stadt eingeleiteten Untersuchungen in keinem Falle, und in Bezug auf Unter-
suchungen gegen Mitglieder einer inländischen Landgemeinde nur dann sich erledigen, wenn
eines der vorgedachten Gerichtsämter zugleich die betreffende Gemeindeobrigkeit ist.
Dresden, den 1 lten April 1863.
Ministerium der Justiz.
Dr. von Behr. Manitius.
40) Verordnung,
den Bau der Chemnitz-Annaberger Eisenbahn betreffend:
vom 21 sten April 1863.
Unter fernerweiter Bezugnahme auf die Verordnung vom 29sten April vorigen Jahres, die
Expropriation von Grundeigenthum für Anlegung der Chemnitz-Annaberger Eisenbahn be-
treffend, (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1862, Seite 49 fg.), wird von dem Mini-
sterium des Innern andurch bekannt gemacht, daß nach Maßgabe der genehmigten Detailpläne
von der Richtungslinie dieser Eisenbahn auch die Fluren von
Wiesa
und
Neundorf
betroffen werden.
Dresden, den 2 4 sten April 1863.
Ministerium des Innern.
Frhr. v. Beust. Demnth.
Letzte Absendung: am 6ten Mai 1863.