Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

(9 ) 
bis zum erfüllten 1 5ten Altersjahre eine Lebensdauer von noch 41 Jahren, 
* - 20sten - - - - -38 - 
- 25sten - - On „ 35 O 
- " - 3 Osten - - - — = 32 - 
" " - 35sten - - - - 28 O 
*%„ - 40sten - - - - 25 - 
"* O 45rsten - - - - : 22 - 
·" 6 - 5Osten - - OD O"= 19 - 
-2 - 55sten - - - 16 - 
60sten - - - 213 - 
—— - 65sten - - - - -10 - 
„ - 7Osten - -— - - 8 - 
- 75sten. - OD - 6 - 
- 8Osten - - - - - 5 - 
2 - 85sten - - - - - 4 - 
„ OD 9 Osten - - - - 3 - 
-- -10 Osten - OD - - - 2 - 
nach dem 100sten — —1 Jahre 
zu vermuthen. 
836. Die Rechtsfähigkeit endigt mit dem Tode. 
8 37. Der Tod einer Person wird vermuthet, wenn sie verschollen und eine Todes- 
erklärung erfolgt ist. 
&38. Als verschollen gilt Derjenige, von dessen Leben seit zwanzig Jahren weder durch 
ihn, noch durch einen Anderen Nachricht vorhanden ist. Der Zeitraum der zwanzig Jahre ist 
von der letzten Nachricht, und wenn diese in die Minderjährigkeit des Abwesenden fällt, von 
der Volljährigkeit an zu rechnen. 
39. Als verschollen gilt Derjenige, von dessen Leben seit fünf Jahren keine Nachricht 
vorhanden ist, wenn er vor oder während dieser Zeit das siebenzigste Lebensjahr erfüllt hat. 
§ 40. Wer in den Krieg gezogen und nicht zurückgekehrt ist, gilt als verschollen, wenn 
seit fünf Jahren von dem Friedensschlusse an keine Nachricht von seinem Leben vorhanden ist. 
#6l#ä41. Wer auf einem Schiffe war, während es unterging, oder wer sich in einer anderen 
dringenden Todesgefahr befand, oder wer im Kriege schwer verwundet wurde, gilt als verschollen, 
wenn seit fünf Jahren von Zeit der Gefahr oder Verwundung an keine Nachricht von seinem 
Leben vorhanden ist. 
642. Die Todeserklärung eines Verschollenen erfolgt auf Antrag eines Betheiligten. 
1863. 2
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.