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bis zum erfüllten 1 5ten Altersjahre eine Lebensdauer von noch 41 Jahren,
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nach dem 100sten — —1 Jahre
zu vermuthen.
836. Die Rechtsfähigkeit endigt mit dem Tode.
8 37. Der Tod einer Person wird vermuthet, wenn sie verschollen und eine Todes-
erklärung erfolgt ist.
&38. Als verschollen gilt Derjenige, von dessen Leben seit zwanzig Jahren weder durch
ihn, noch durch einen Anderen Nachricht vorhanden ist. Der Zeitraum der zwanzig Jahre ist
von der letzten Nachricht, und wenn diese in die Minderjährigkeit des Abwesenden fällt, von
der Volljährigkeit an zu rechnen.
39. Als verschollen gilt Derjenige, von dessen Leben seit fünf Jahren keine Nachricht
vorhanden ist, wenn er vor oder während dieser Zeit das siebenzigste Lebensjahr erfüllt hat.
§ 40. Wer in den Krieg gezogen und nicht zurückgekehrt ist, gilt als verschollen, wenn
seit fünf Jahren von dem Friedensschlusse an keine Nachricht von seinem Leben vorhanden ist.
#6l#ä41. Wer auf einem Schiffe war, während es unterging, oder wer sich in einer anderen
dringenden Todesgefahr befand, oder wer im Kriege schwer verwundet wurde, gilt als verschollen,
wenn seit fünf Jahren von Zeit der Gefahr oder Verwundung an keine Nachricht von seinem
Leben vorhanden ist.
642. Die Todeserklärung eines Verschollenen erfolgt auf Antrag eines Betheiligten.
1863. 2