Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

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43. Die Todeserklärung erfolgt durch richterliches Erkenntniß. Als Todestag gilt 
der Tag, an welchem die den Antrag auf Todeserklärung begründende zwanzigjährige oder 
sünfjährige Frist abgelaufen ist. 
s üä44. Die Todeserklärung nebst ihren Wirkungen weicht dem Beweise, daß der Ver- 
schollene lebt, oder daß er zu einer anderen Zeit, als nach der Todeserklärung angenommen 
wird, gestorben ist. 
45. Geht ein Berechtigter in Bezug auf dasselbe Recht einem anderen Berechtigten 
vor, oder sind beide neben einander dergestalt berechtigt, daß bei dem Wegfalle des einen der 
andere allein berechtigt ist, so soll, wenn das Leben des näher oder gleich nahe Berechtigten 
ungewiß ist, derselbe aber das neunzigste Lebensjahr erfüllt hat, dessen Tod ohne Todes- 
erklärung zu Gunsten des anderen Berechtigten vermuthet werden. 
46. Die Verschiedenheit des Geschlechts begründet in der Regel keine Verschiedenheit 
der bürgerlichen Rechte. Eine Person, veren Geschlecht zweifelhaft ist, wird dem bei ihr vor- 
herrschenden Geschlechte beigezählt. 
& 47. Das Kindesalter dauert bis zum erfüllten siebenten Lebensjahre, die Minder- 
jährigkeit bis zum erfüllten einundzwanzigsten Lebensjahre. 
& 48. Verwandte sind Personen, von welchen die eine von der anderen abstammt, 
oder welche von demselben Dritten abstammen. Die letzteren sind vollbürtige oder halbbürtige 
Verwandte, je nachdem sie von demselben Ehepaare abstammen oder nur einen gemeinschaft- 
lichen Stammvater oder nur eine gemeinschaftliche Stammmutter haben. 
49. Die Grade der Verwandtschaft zwischen zwei Personen werden nach der Zahl der 
in der Mitte liegenden Zeugungen bestimmt. In der geraden Linie zählt man so viele Grade, 
als es Zeugungen giebt, mittelst welcher die eine Person von der anderen abstammt. In 
der Seitenlinie zählt man die Grade nach der Zahl der Zeugungen von einem Verwandten 
bis zum gemeinschaftlichen Vorfahren und von diesem bis zum anderen Verwandten. 
50. Schwägerschaft ist das Verhältniß zwischen einem Ehegatten und den Verwandten 
des anderen Ehegatten. In welcher Linie und in welchem Grade Jemand mit einem Ehe- 
gatten verwandt ist, in eben der Linie und in eben dem Grade ist er mit dem anderen Ehe- 
gatten verschwägert. 
& 51. Die Verschiedenheit der Religion und des Standes begründet in der Regel keine 
Verschiedenheit der bürgerlichen Rechte. 
II. Juristische Personen. 
&52. Das Recht der Persönlichkeit steht dem Staate, sofern er in Verhältnisse des 
bürgerlichen Rechtes eintritt, und den Personenvereinen, Anstalten und Bermögensmassen zu,
	        
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