Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

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welche vom Staate als juristische Personen anerkannt sind. Die juristische Persönlichkeit be- 
greift die Fähigkeit in sich, Vermögensrechte zu haben, vorbehältlich der besonderen Bestim- 
mungen, welche bei Begründung der juristischen Person über den Umfang ihrer Rechtsfähigkeit 
getroffen worden sind. 
53. Juristische Personen üben ihre Rechte durch ihre verfassungsmäßigen Vertreter 
und, soweit es bei Personenvereinen auf den Willen ihrer Mitglieder ankommt, durch Beschluß- 
fassung derselben aus. 
b54. Die Sonderrechte einzelner Mitglieder von Personenvereinen können weder durch 
die Vertreter, noch durch Beschlüsse der Mitglieder beeinträchtigt werden. 
55. Zu einer Beschlußfassung der Mitglieder eines Personenvereins wird erfordert, 
daß alle stimmberechtigte Mitglieder berufen worden sind, wenigstens die Hälfte derselben 
erschienen ist und die Mehrheit der Erschienenen den Beschluß gefaßt hat. Handelt es sich 
um die Bestellung eines Vertreters für einen Rechtsstreit mit einzelnen Mitgliedern, so sind 
letztere nicht stimmberechtigt. Bei Rechtsstreiten des Vereins mit Mitgliedern desselben ver- 
treten die Mitglieder, welche für die Rechte des Vereins streiten, den Verein, selbst wenn sie 
im Verhältniß zu den anderen die Minderzahl ausmachen. 
6#56. Juristische Personen hören auf, wenn ihnen der Staat das Recht der Perfön= 
lichkeit entzieht, wenn sie auf dieses Recht mit Einwilligung des Staates verzichten und, soviel 
Personenvereine betrifft, wenn sämmtliche Mitglieder gestorben sind. 
57. Hört eine juristische Person auf, ohne daß über das Vermögen derselben verfügt 
worden, so fällt dieses, soweit es nicht zur Deckung der Schulden erforderlich ist, dem Staate zu. 
Dritte Abtheilung. 
Von den Sachen. 
&58.Sachen jeder Art können Gegenstand eines Rechtes sein, soweit sie nicht dem 
Verkehre entzogen sind. 
&59. Unbewegliche Sachen sind Grundstücke. Denselben werden Berechtigungen, welche 
ein Folium im Grundbuche erhalten haben, und Schiffmühlen gleichgestellt. Andere Sachen 
werden unter den beweglichen begriffen. 
6 60. Bei einer nach der Unterscheidung zwischen beweglichem und unbeweglichem Ver- 
mögen zu bewirkenden Sonderung werden Rechte an unbeweglichen Sachen, mit Ausnahme 
der Hypotheken, ferner Rechte, welche mit einer unbeweglichen Sache verbunden sind, zu den 
unbeweglichen Sachen, andere Rechte zu den beweglichen Sachen gerechnet. 
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