Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

(C 15 ) 
86. Unter einem halben Jahre wird eine Zeit von sechs Monaten, unter einem 
Vierteljahre eine Zeit von drei Monaten verstanden. Es gelten dabei die Bestimmungen 
im § 83. 
& 7 . Soll ein Zeitraum von einem Ereignisse an berechnet werden, so wird der auf 
den Tag, an welchem das Ereigniß vorfiel, folgende Tag als erster Tag des Zeitraums be- 
trachtet, und das Ende desselben tritt ein, wenn der letzte Tag vorüber ist. 
III. Rechtsgeschäfte. 
1. Begriff und Erfordernisse. 
88. Geht bei einer Handlung der Wille darauf, in Uebereinstimmung mit den Ge- 
setzen ein Rechtsverhältniß zu begründen, aufzuheben oder zu ändern, so ist die Handlung ein 
Rechtsgeschäft. 
8 89. Rechtsgeschäfte, die von Personen vorgenommen werden, welchen die erforderliche 
Handlungsfähigkeit abgeht, sind nichtig. 
8 90. Rechtsgeschäfte, welche unverständlich oder rücksichtlich ihres Gegenstandes so un- 
bestimmt sind, daß sich derselbe nicht erkennen läßt, ingleichen welche dem Verkehre entzogene 
Sachen, unmögliche, den Gesetzen oder den guten Sitten widerstreitende Handlungen zum 
Gegenstande haben, sind nichtig. 
891. Die Willenserklärung muß eine ernstliche sein; außerdem ist das Rechtsgeschäft 
nichtig. 
92. Eine durch körperliche Ueberwältigung abgezwungene Erklärung ist nichtig. 
6 93. Ist Jemand zu einem Rechtsgeschäfte widerrechtlicherweise durch Erregung einer 
gegründeten Furcht genöthigt worden, so kann er das Rechtsgeschäft anfechten. 
&194Ob die Furcht eine gegründete war, wird nach der Beschaffenheit des angedrohten 
Uebels und der angewendeten Mittel, sowie nach der Persönlichkeit des Bedrohten und des 
Bedrohenden und sonst nach den Umständen beurtheilt. 
6 95. Wegen Irrthums, er bestehe in Nichtwissen oder in Falschwissen, ist ein Rechts- 
geschäft nichtig, wenn der Wille nicht auf dieses Rechtsgeschäft gerichtet war, insbesondere wenn 
der Irrthum die Identität des Gegenstandes oder, dafern es nach der Natur des Rechtsgeschäfts 
auf die Person ankommt, die Identität der letzteren betrifft. 
6#96. Ein Irrthum von anderer Beschaffenheit, als der im § 95 angegebene, hat nur 
dann bei Rechtsgeschäften die bei einzelnen derselben näher bestimmten rechtlichen Folgen, wenn 
er durch Täuschung herbeigeführt worden ist, oder wenn die Gesetze eine Verufung auf Jrr- 
thum besonders gestatten und derselbe ein unverschuldeter ist.
	        
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