Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

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Gesetz-und Verocduungsblalt 
für das Königreich Sachsen, 
Stes Stück vom Jahre 1863. 
  
  
  
. 42) Verordnung, 
die mit der Königlich Hannoverschen Regierung wegen Schutzes der Waaren- 
bezeichnungen geschlossene Uebereinkunft betreffend; 
vom 30sten März 1863. 
Die Königlich Sächsische und die Königlich Hannoversche Regierung sind übereingekommen, 
ihre beiderseitigen Unterthanen in dem Schutze der Waarenbezeichnungen einander gleichzustellen 
und zu behandeln. 
Nachdem deshalb die nachstehende Ministerialerklärung vom 30sten März 1863 aus— 
gestellt und gegen eine entsprechende Declaration des Königlich Hannoverschen Ministeriums 
der auswärtigen Angelegenheiten vom 2ten März 1863 ausgetauscht worden ist, so werden 
diese beiden Erklärungen mit Allerhöchster Genehmigung zur allgemeinen Nachachtung unter 
dem Bemerken hierdurch bekannt gemacht, daß dieselben vom 1 sten April dieses Jahres an in 6 
Kraft treten sollen und daß es demzufolge vom nurgedachten Zeitpunkte an bis auf Weiteres 
bei dem Antrage von Handlungshäusern und Fabrikanten des Königreichs Hannover auf Be- 
strafung der im Art. 312 des Strafgesetzbuchs gedachten Handlungen des im zweiten Absatze 
dieses Artikels vorausgesetzten besonderen Reciprocitätsnachweises nicht bedarf. 
Dresden, den 30sten März 1863. 
Die Ministerien des Innern und der Justiz. 
Frhr. v. Beust. Dr. v. Behr. 
B—.————.. — 
— — — 
Rosenberg. 
Ministerialerklärung. 
Nachdem die Königlich Sächsische und die Königlich Hannoversche Regierung überein— 
gekommen sind, gegenseitig ihre beiderseitigen Unterthanen in dem gesetzlichen Schutze der 
Waarenbezeichnungen einander gleichzustellen und zu behandeln, so wird hierdurch Seiten des 
1863. 62
	        
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