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Gesetz-und Verocduungsblalt
für das Königreich Sachsen,
Stes Stück vom Jahre 1863.
. 42) Verordnung,
die mit der Königlich Hannoverschen Regierung wegen Schutzes der Waaren-
bezeichnungen geschlossene Uebereinkunft betreffend;
vom 30sten März 1863.
Die Königlich Sächsische und die Königlich Hannoversche Regierung sind übereingekommen,
ihre beiderseitigen Unterthanen in dem Schutze der Waarenbezeichnungen einander gleichzustellen
und zu behandeln.
Nachdem deshalb die nachstehende Ministerialerklärung vom 30sten März 1863 aus—
gestellt und gegen eine entsprechende Declaration des Königlich Hannoverschen Ministeriums
der auswärtigen Angelegenheiten vom 2ten März 1863 ausgetauscht worden ist, so werden
diese beiden Erklärungen mit Allerhöchster Genehmigung zur allgemeinen Nachachtung unter
dem Bemerken hierdurch bekannt gemacht, daß dieselben vom 1 sten April dieses Jahres an in 6
Kraft treten sollen und daß es demzufolge vom nurgedachten Zeitpunkte an bis auf Weiteres
bei dem Antrage von Handlungshäusern und Fabrikanten des Königreichs Hannover auf Be-
strafung der im Art. 312 des Strafgesetzbuchs gedachten Handlungen des im zweiten Absatze
dieses Artikels vorausgesetzten besonderen Reciprocitätsnachweises nicht bedarf.
Dresden, den 30sten März 1863.
Die Ministerien des Innern und der Justiz.
Frhr. v. Beust. Dr. v. Behr.
B—.————.. —
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Rosenberg.
Ministerialerklärung.
Nachdem die Königlich Sächsische und die Königlich Hannoversche Regierung überein—
gekommen sind, gegenseitig ihre beiderseitigen Unterthanen in dem gesetzlichen Schutze der
Waarenbezeichnungen einander gleichzustellen und zu behandeln, so wird hierdurch Seiten des
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