Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

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unterzeichneten Königlich Sächsischen Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten noch 
besonders und ausdrücklich erklärt, daß die Bestimmungen im ersten Absatze des Art. 312 
des Strafgesetzbuchs für das Königreich Sachsen vom 1 1/13ten August 1855 zum Schutze 
Königlich Hannoverscher Unterthanen bis auf Weiteres in derselben Weise, wie zum Schutze 
Königlich Sächsischer Unterthanen Anwendung finden sollen. 
Hierüber ist Königlich Sächsischer Seits gegenwärtige Ministerialerklärung ausgefertigt 
und mit dem Königlichen Insiegel versehen worden. 
Dresden, den 30 sten März 1863. 
Königlich Sächsisches Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten. 
Frhr. v. Beust. Rosenberg— 
Ministerialerklärung. 
Nach § 225 des Hannoverschen Polizeistrafgesetzes vom 25sten Mai 1847 sollen die 
im § 223 des Gesetzes zum Schutze von Waarenbezeichnungen festgesetzten Strafen auch dann 
erkannt werden, wenn die mit Strafe bedrohte Handlung gegen ausländische Gewerbtreibende 
begangen ist, sofern für die einheimischen Gewerbtreibenden ein gleicher Schutz in dem anderen 
Staate besteht. 
Nachdem nunmehr die Königlich Hannoversche und die Königlich Sächsische Regierung 
unter sich übereingekommen sind, die Unterthanen des anderen Contrahenten in dem strafgesetz- 
lichen Schutze der Waarenbezeichnungen gleichzustellen und zu behandeln, so wird hierdurch 
Seitens des unterzeichneten Königlichen Hannoverschen Ministexs der auswärtigen Angelegen- 
heiten noch besonders und ausdrücklich erklärt, daß die Bestimmung des § 223 des erwähnten 
Polizeistrafgesetzes auch zum Schutze der Königlich Sächsischen Unterthanen in dem Königreiche 
Hannover vom üsten April dieses Jahres an bis auf Weiteres Anwendung finden soll. 
Hierüber ist Königlich Hannoverscher Seits die gegenwärtige Ministerialerklärung ausge- 
fertigt und besiegelt worden. 
Hannover, den 2ten März 1863. 
Der Königlich Hannoversche Minister der auswärtigen 
Angelegenheiten. 
(gez.) Platen-Hallermund.
	        
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