Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

( 455) 
I& 43) Deeret 
wegen Bestätigung der Statuten des Spar= und Darlehnsvereins zu Döbeln; 
vom isten April 1863. 
N Se. Königliche Majestät auf Vortrag des Justizministeriums die im § 5 sub b 
und § 13 der Statuten des Spar= und Darlehnsvereins zu Döbeln enthaltenen Rechtsver- 
günstigungen zu bewilligen Allergnädigst geruht haben, so hat das Ministerium des Innern 
diese Statuten dergestalt bestätigt, daß ihren Bestimmungen allenthalben nachgegangen 
werden soll. 
Zu dessen Beurkundung ist dieses 
Deeret 
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden. 
Dresden, am i sten April 1 863. 
Ministerium des Innern. 
Frhr. v. Beust. 
  
v. Pochland. 
Statuten 
des Spar= und Darlehnsvereins zu Döbeln. 
2c. 2c. 
85. 2c. rc. 
b) Sind von einem Mitgliede zur Sicherung des erhaltenen Vorschusses Staats= und 
andere Werthpapiere oder sonstige Gegenstände als Pfand deponirt, so ist in dem Falle, wenn 
das Pfand durch Rückzahlung des Vorschusses nicht eingelöst wird, der Vorstand ermächtigt, 
das Pfand nach Ablauf einer dem Schuldner anzukündigenden kurzen Frist bestmöglichst zu 
verkaufen und die Forderung mit dem Kaufpreise zu decken. 
Fällt der Verpfänder in Concurs, so ist das Pfand auch nur gegen Zahlung des vollen 
Schuldbetrags an die Concursmasse abzuliefern; erfolgt diese Zahlung nicht, so ist der Vor- 
stand befugt, zur Verfallzeit das Pfand, wie oben angegeben, zu realisiren, und nur den Ueber- 
schuß zur Masse abzugeben, oder das Fehlende beim Concurse zu liquidiren. 
Verbote gegen Ausantwortung von Pfändern, Vollstreckung der Hülfe in dieselben, sind 
unzulässig oder unwirksam, außer insoweit nach völliger Tilgung der Forderung des Vereins 
noch ein Ueberschuß vorhanden ist. 
Derjenige, welcher die Pfandscheine bringt, und das Darlehn sammt Zinsen berichtigt, 
wird als legitimirt zum Zurückempfange des Pfandes angesehen. 
2c. 2c. 
62“
	        
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