Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

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3. Nebenbestimmungen. 
10 8. Aufschiebend ist eine Bedingung, wenn die Vollendung, auflösend, wenn die 
Aushebung eines Rechtsgeschäfts von einem Ereignisse abhängig gemacht ist. 
109. öIst einem Rechtsgeschäfte eine Bedingung beigefügt, um eine den Gesetzen oder 
den guten Sitten widerstreitende Handlung zu befördern, so ist das Geschäft nichtig. 
*110. Besteht die Bedingung in dem Nichteintritte eines Ereignisses, so wird sie als 
erfüllt angesehen, wenn der Eintritt nicht mehr möglich ist. 
JX 111. Die Bedingung gilt als erfüllt, wenn Derjenige, welcher im Falle ihres Ein- 
tritts verpflichtet werden soll, die Erfüllung hindert, es müßte denn die letztere seiner Willkühr 
überlassen sein, und wenn Derjenige, welcher durch die Erfüllung einen Vortheil erlangen soll, 
diesen Vortheil anzunehmen sich weigert. 
*112. Soweit nicht nach der Absicht der Urheber des Rechtsgeschäfts etwas Anderes 
anzunehmen ist, hat die Erfüllung einer aufschiebenden Bedingung die Wirkung, daß das 
Rechtsgeschäft von Zeit der Erfüllung an zur Vollendung gelangt, die einer auflösenden Be- 
dingung, daß das Rechtsgeschäft für die Zukunft aufgehoben wird. 
113. Ist ein Rechtsgeschäft bedingungsweise von Ereignissen, deren Eintritt unmög- 
lich oder nothwendig ist, oder in die Vergangenheit oder Gegenwart fällt, oder von Umständen 
abhängig gemacht, welche sich nach der Natur des Rechtsgeschäfts oder nach der Beschaffenheit 
seines Gegenstandes von selbst verstehen, so ist der Einfluß solcher Nebenbestimmungen nach 
der Absicht der Urheber des Rechtsgeschäfts und nach den bei den einzelnen Arten der Rechts- 
geschäfte gegebenen besonderen Vorschriften zu beurtheilen. 
*114. Ist einem Rechtsgeschäfte eine Zeit beigefügt, von welcher es ungewiß ist, ob 
sie kommen werde, so wird dieselbe als Bedingung angesehen. 
*115. Wird einem Rechtsgeschäfte eine Zeit beigefügt, deren Eintritt gewiß ist, so gilt 
das Rechtsgeschäft als unbedingtes. 
IV. Unerlaubte Handlungen. 
*116. Wer durch Handlungen, seien es Begehungen oder Unterlassungen, die Rechte 
eines Anderen verletzt, ist, wenn ihm eine Verschuldung zur Last fällt, dafür einzustehen ver- 
bunden. 
117. Durch Unterlassungen kann nur Derjenige eine Rechtsverletzung begehen, wel- 
cher einer Verbindlichkeit zum Handeln nicht nachkommt. 
#118. Wer von seinem Rechte Gebrauch macht, oder mit Einwilligung des Verletzten 
bandelt, begeht keine Rechtsverletzung. 
119. Handlungsunfähigen Personen kann eine Verschuldung nicht zur Last gelegt 
werden. 
1863. 3
	        
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